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03.07.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1201289
Die Ausgabe 2025 der TRVB 121 O „Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz“ gilt für die Erstellung aller neuen Brandschutzpläne. Wenn bei bestehenden Brandschutzplänen mehr als 50 % eines Plansatzes neu erstellt oder geändert werden, ist der gesamte Plansatz neu gemäß TRVB 121 O 25 zu erstellen. Falls mehrmals einzelne Pläne geändert werden, müssen bei Erreichen der 50-Prozent-Grenze alle weiteren Pläne ebenfalls entsprechend den Anforderungen der TRVB 121 O 25 neu erstellt werden.
In Arbeitsstätten,
ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando verpflichtend zu erstellen (§ 45 Arbeitsstättenverordnung).
Brandschutzpläne werden auch im Rahmen eines Anschlussvertrages für eine Brandmeldeanlage bei der Feuerwehr vorgeschrieben. Die TRVB 121 verlangt Brandschutzpläne außerdem überall dort, wo eine Brandmeldeanlage und/oder Löschanlagen installiert sind.
Aber auch in anderen Betrieben ist es anzuraten, einen Brandschutzplan anzufertigen, da er eine wichtige Grundlage für einen möglichst effizienten Einsatz der Einsatzkräfte darstellt.
Unter Brandschutzplänen gemäß TRVB 121 sind färbige Lage- und Gebäudepläne zu verstehen, die für die Feuerwehr bestimmt sind. Es handelt sich um vereinfachte Pläne, die aber alle erforderlichen Informationen für die wirksame Durchführung von Feuerwehreinsätzen enthalten müssen.
Brandschutzpläne müssen der örtlich zuständigen Feuerwehr bzw der für den Brandschutz zuständigen Stelle vorgelegt werden. Diese überprüft (vidiert) die Pläne auf formale Richtigkeit und vermerkt die erfolgreiche Prüfung auf dem Deckblatt. Freilich ist es sehr empfehlenswert, sich schon vor der Planerstellung bei dieser Stelle zu erkundigen, welche Elemente der Plan im jeweiligen konkreten Fall jedenfalls enthalten muss.
Falls die betroffenen Objekte oder Zugangssituationen eine hohe Komplexität aufweisen, empfiehlt die TRVB 121, schon frühzeitig das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr herzustellen.
Für die Anschaltung von Brandmeldeanlagen an öffentliche Meldestellen sind Brandschutzpläne ebenfalls erforderlich. Hier ist eine Abstimmung zwischen dem Planverfasser und dem Ersteller des Bedienungsgruppenverzeichnisses der Brandmeldeanlage in Hinblick auf eine einheitliche Plannummerierung geboten.
Hinweis:
Die TRVB 121 kann auf freiwilliger Basis auch für die Erstellung innerbetrieblicher Pläne herangezogen werden. Diese müssen aber nicht von der Feuerwehr abgenommen und dürfen keinesfalls im Plankasten für die Feuerwehr aufbewahrt werden.
Die Brandschutzpläne haben stets dem aktuellen Stand zu entsprechen. Im Betrieb ist eine verantwortliche Person zu benennen (zB der Brandschutzbeauftragte), die dafür Sorge trägt, dass bei relevanten Änderungen am Objekt unverzüglich auch die Pläne aktualisiert werden (durch Austausch der Pläne; nicht oder höchstens kurzzeitig handschriftlich). Die nicht mehr aktuellen Pläne sind zu entfernen. Geänderte Pläne sind der Feuerwehr ohne Verzug und nachweislich zu übermitteln.
Bei Änderungen von Brandschutzplänen ist mit der vidierenden Stelle abzuklären, ob die geänderten Pläne eine neuerliche Vidierung erforderlich machen.
Hinweis:
Weiterführende Informationen zur korrekten inhaltlichen Gestaltung von Brandschutzplänen gemäß TRVB 121 erhalten Sie im Praxishandbuch „Brandschutz im Betrieb “.