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14.12.2021 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1106005
Eine Meldung in den Medien, wie zB Folgende, bringt das Thema „Lenkprotokoll“ ins Bewusstsein. Deshalb eine kurze Erläuterung bzgl der gesetzlich bestehenden Verpflichtungen für Unternehmer/innen wie Arbeitnehmer/innen.
„Finanzpolizei nahm Paketzentrum ins Visier
Die Finanzpolizei hat Donnerstagfrüh ein Paketverteilerzentrum im Raum Innsbruck ins Visier genommen. Die Subfirmen eines Paketdienstleisters wurden bei der Schwerpunktaktion kontrolliert. Dabei stießen die Beamten auf zahlreiche Verstöße.
Lenkprotokolle fehlten meist
Grobe Mängel wurden bei den Lenkprotokollen der Paketfahrer festgestellt: In 90 Prozent der Fälle wurde ein solches nicht geführt bzw konnte nicht vorgelegt werden. Zudem wurden die Ermittler etwa auf eine fehlende Erwerbsberechtigung, Betrug der Normverbrauchsabgabe (NoVA), einen Schlagring sowie kleinere Mengen Marihuana aufmerksam. […]. 30. Oktober 2021, 10.13 Uhr“ (sic!)
Persönliche Fahrtenbücher im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind von Lenker/innen in Form von Lenkprotokollen zu führen. Für Lenkprotokolle sind ausschließlich inhaltliche Vorgaben festgelegt. Dadurch ist deren Form frei wählbar und es ist, unter bestimmten Voraussetzungen, eine elektronische Führung möglich. Es müssen diese Aufzeichnungen jedenfalls personen- und tagesbezogen erfolgen. Lenkerinnen und Lenker im Sinne der Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO) sind Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Fahrzeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können.
Die Pflicht zum Führen eines Lenkprotokolls besteht für Lenkerinnen und Lenker auf öffentlichen Straßen unter folgenden Voraussetzungen:
Ausnahmen für die Pflicht zur Führung eines Lenkprotokolls bestehen für Lenker/innen folgender Fahrzeuge:
Eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht der Punkte 8. und 9. ist dann gegeben, wenn die tägliche Arbeitszeit weniger als 12 Stunden beträgt bzw wenn der Kollektivvertrag, bei Zulassung zusätzlicher Überstunden, auch eine Ausnahme von deren Aufzeichnung vorsieht.
Eine Elektronische Führung des Lenkprotokolls ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Auf Verlangen muss auch im Rahmen der Kontrollen durch die Arbeitsinspektion ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden können. Bei der elektronischen Führung sind die Pflichten der Lenker/innen sowie des Unternehmens hinsichtlich Lenkprotokollführung sinngemäß einzuhalten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass im Fahrzeug zumindest ein Lenkprotokoll in Papierform für eine ersatzweise händische Führung, zB bei Ausfall der Aufzeichnungseinrichtung, zur Verfügung steht.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür findet man in der Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO) und im Arbeitszeitgesetz (AZG).