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21.11.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1151368
Beitrag zum Praxisseminar:
Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Praxisseminar „Neue Maschinenverordnung (M-VO): Alle Neuerungen zur EU-Maschinenverordnung und der CE-Kennzeichnung“.
Bisher lag es im eigenen Ermessen der Hersteller von unvollständigen Maschinen, ob sie die relevanten Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für das eigene Produkt selbst realisieren oder die Umsetzung der Anforderungen auf den Maschinenbau verlagern. In der Einbauerklärung musste nur darauf hingewiesen werden, welche der Varianten vorliegt.
Mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 geht dies nicht mehr. Die Anforderungen an unvollständige Maschinen entsprechen nun weitestgehend jenen der vollständigen Maschinen. Einzig technisch bedingte Ausnahmen fallen nicht darunter. Doch was sind die neuen umfassenden und explizit geregelten Anforderungen an unvollständige Maschinen?
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine unvollständige Maschine in Verkehr bringen, dass diese gemäß den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.
(2) Vor dem Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen erstellen die Hersteller die in Anhang IV Teil B aufgeführten technischen Unterlagen.
Wurde in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B nachgewiesen, dass eine unvollständige Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllt, so stellen die Hersteller die EU-Einbauerklärung gemäß Artikel 22 aus.
Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegten Verpflichtungen gelten für unvollständige Maschinen, soweit diese Anforderungen relevant sind.
Die einschlägigen Anforderungen an unvollständige Maschinen umfassen nicht die Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt des Einbaus der unvollständigen Maschine erfüllt werden können. Die in Abschnitt 1.1.2 festgelegten Grundsätze für die Integration der Sicherheit gelten jedoch in jedem Fall.
Hersteller von unvollständigen Maschinen müssen künftig ihre Maschinen bis zur Schnittstelle zum Einbaugewerk sicher machen. Dafür sind außerdem alle entsprechenden Nachweise zu erbringen. Die Anforderungen greifen bis in die dritte Stufe im Sicherheitskonzept der Maschinenverordnung: die Montageanleitung.
Zur Sicherheit und Gesundheit von Personen kommt nun ausdrücklich auch die Sicherheit von Haustieren, Sachen und der Umwelt hinzu. Die Montageanleitung muss demnach jene Informationen beinhalten, die bei Einbaugewerken in die Anleitung aufgenommen werden müssen. Das bedeutet im Klartext, dass sich die Montageanleitung in Zukunft an zwei Zielgruppen zu richten hat: den montierenden Betrieb und den Betreiber. Aus der Montageanleitung muss klar ersichtlich hervorgehen, welcher Teil der Anleitung welche Zielgruppe adressiert.
Die Montageanleitung muss außerdem alle sicherheitsrelevanten Ersatzteile spezifizieren. Es muss weiters eindeutig sein, zu welchem Einbaugewerk die unvollständige Maschine gehört. Das kann in der Praxis eine Herausforderung darstellen, wenn zB die unvollständige Maschine in ein Einbaugewerk eingebaut wird, das sich selbst immer wieder neu konfiguriert (Stichwort: Industrie 4.0).
Weiters gilt, wenn die unvollständige Maschine für die Verwendung in Maschinen bestimmt ist, die unter Anhang III Kapitel 2 bis 6 fallen, muss die Montageanleitung auch die einschlägigen Angaben enthalten, die in der Anleitung für diese Maschinen zu verwenden sind. In Anhang III Kapitel 2 bis 6 werden diese Maschinen gelistet.
Außerdem muss die Montageanleitung die EU-Einbauerklärung enthalten. Über die Art der Darbietung kann der Hersteller selbst entscheiden.