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25.03.2022 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1112510
Die Änderungen traten grundsätzlich am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte mit dem Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 31.07.2020, somit trat die Verordnung grundsätzlich bereits am 20.08.2020 in Kraft. Davon abweichende spezielle Wirksamkeitsregelungen werden jedoch eigens angeführt. Mit der geänderten Tachografen-VO wird schrittweise die neueste Tachografengeneration „Smart Tacho 2“ eingeführt.
Der neue Zeitplan für die Ausrüstungsverpflichtung mit dem „Smart Tacho“ 2, ab wann genau Neufahrzeuge mit dem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein müssen ist komplizierter:
Daher gilt, dass Neufahrzeuge, die ab 19. August 2023 erstmals zugelassen werden, mit einem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein müssen. Für Altfahrzeuge besteht (wie schon beim Smart Tacho 1) keine Umrüstverpflichtung für Fahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.
Es gilt folgender neuer Zeitplan für die Umrüstung (siehe Artikel 3 Absatz 4 und 4a):
Bisher waren unter dem „Bettsymbol“ Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Künftig sind unter diesem Symbol folgende Ereignisse aufzuzeichnen:
Zusätzlich wird ein neues Zeitsymbol für „Fähre/Zug“ eingeführt. Unter diesem Symbol sind die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges einzutragen.
Für die manuelle Aufzeichnung des Grenzübertrittes durch Eingabe des Ländersymbols nach Grenzübertritt – Artikel 34 Absatz 6 lit f und Absatz 7 Ab 20. August 2020 (Fahrzeuge mit analogem Tachografen) sowie ab 2. Februar 2022 (Fahrzeuge mit digitalem Tachografen) gilt, dass die LenkerInnen jeden Grenzübertritt ins Kontrollgerät nach folgenden Regeln manuell eingeben müssen:
Eine wesentliche Neuerung bei den Mitführungsverpflichtungen der LenkerInnen gemäß Artikel 36 Absatz 1 und 2 für die Schaublätter des analogen Kontrollgerätes sowie für alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät betrifft die Anzahl. Es müssen der laufende Tag und die vorausgehenden 56 Tage mitgeführt werden (bisher laufender Tag und vorausgehende 28 Tage). Diese Bestimmung gilt ab 31.12.2024.