Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
23.06.2025 | Bau & Immobilien | ID: 1200718
„Augen zu und durch“ gilt auf der Baustelle nicht. Wer als Unternehmer einen Werkvertrag übernimmt, hat nicht nur die Pflicht zur fachgerechten Ausführung, sondern auch zur kritischen Prüfung der Grundlagen und Beistellungen des Auftraggebers (AG). Das österreichische Zivilrecht kennt hierfür die Prüf- und Warnpflichten – ein zentrales Thema in der Baupraxis, das oft unterschätzt wird, aber weitreichende Folgen hat.
Die Prüf- und Warnpflichten ergeben sich aus § 1168a Satz 3 ABGB. Sie gelten sowohl im allgemeinen Werkvertragsrecht als auch im Rahmen des Bauvertragsrechts.
Ziel ist es, Kooperationspflichten zwischen Werkbesteller (AG) und Werkunternehmer (AN) zu etablieren, um Mängel und Schäden frühzeitig zu vermeiden.
Der AN muss prüfen, ob:
Die Prüfpflicht besteht nur im Rahmen des Zumutbaren – der Unternehmer muss keine umfassenden Gutachten einholen. Offensichtliche („erkennbare“) Mängel oder Risiken dürfen aber nicht ignoriert werden. Zumutbar ist alles, was ein Unternehmer im Rahmen seiner branchenspezifischen Fachkenntnisse erkennen kann.
Wenn der AN Bedenken hat und er erkennt, dass die Beistellungen und Vorgaben („Stoff“ und „Anweisungen“) des AG dem Gelingen des Werks entgegenstehen, muss er:
Achtung:
Kommt der AN dieser Pflicht nicht nach, kann er seinen Anspruch auf Werklohn verlieren und sogar haften, wenn dem AG daraus ein Schaden entsteht.
Achtung:
Der AN ist von seinen gewährleistungsrechtlichen Pflichten befreit, wenn der AG trotz Warnung des AN die unveränderte Ausführung des Werks verlangt.
Die Prüf- und Warnpflichten sind ein zentrales Instrument zur Risikominimierung – für beide Seiten. Wer prüft, bevor er baut, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Und wer warnt, wenn es kritisch wird, kann Haftungsfallen vermeiden.