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08.09.2021 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1099464
Der Unfall ereignete sich auf einem Firmengelände. Fußgänger und Klein-LKW waren in derselben Richtung unterwegs. Die Fahrbahn war 4 m breit. Der Fußgänger bewegte sich mit ca 4 km/h und in einer Entfernung von 1,2 bis 1,5 m vom linken Fahrbahnrand. Der Klein-LKW fuhr im Rückwärtsgang mit einer Geschwindigkeit von 10-15 km/h. Aufgrund eines Heckaufbaus konnte der Lenker die Fahrbahn nur über den Außenspiegel überblicken, der tote Sichtwinkel betrug ca 30 m. Da der Fußgänger in dieselbe Richtung unterwegs war wie der Klein-LKW, nahm er diesen nicht wahr. Der Klein-LKW erfasst den Fußgänger und verletzte ihn.
Das Erstgericht beschäftigte die Frage, wie groß der Schadenersatz für den verunfallten Fußgänger zu bemessen ist. Beklagte Parteien waren neben dem Lenker auch der Fahrzeuginhaber und die Versicherung. In diesem Zusammenhang wurde geprüft, ob der Fußgänger auch eine Mitschuld trägt und in welchem Ausmaß. Das Erstgericht sah keine Mitschuld gegeben.
Anders bewerteten das jedoch das Berufungsgericht und der OGH. Sie sahen eine Mitschuld im Verhältnis 1:3, entsprechend reduzierte sich der Umfang des Schadenersatzes für die Beklagten von zu Beginn Euro 20.240,– auf Euro 15.180,–.
Auch auf Betriebsgeländen gilt mit wenigen Ausnahmen die StVO (§1 StVO). Gibt es keine Gehsteige oder Gehwege, so haben Fußgänger laut § 76 StVO die Pflicht, das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen.
Die Frage, wie weit vom Fahrbandrand entfernt ein Fußgänger sich auf einer Straße bewegen darf, war schon Gegenstand einiger Urteile. Bei einem Fahrbandrand, der nicht eine mangelnde Beschaffenheit aufweist, ist nach gängiger Rechtsprechung ein Abstand von maximal 60 cm einzuhalten. Das gilt auch dann im Falle eines Unfalles, wenn einem Lenker Verkehrswidrigkeiten vorzuwerfen sind.