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16.03.2023 | Bau & Immobilien | ID: 1132945
In der Verordnung wird festgelegt, dass der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Erneuerbaren-Erzeugungsanlagen, der Anbindung an das Netz, dem Netz selbst sowie den Speicheranlagen bei einer Interessensabwägung im Einzelfall grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt.
Deshalb müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass derartige Projekte in Planungsverfahren und Genehmigungserteilung bei der Abwägung der Rechtsinteressen Vorrang erhalten.
Konkret bedeutet dies: Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen (einschließlich des Netzanschlusses und Speicheranlagen am selben Standort) dürfen grundsätzlich nicht länger als drei Monate dauern.
Bei Solaranlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW gilt die Genehmigung nach Ablauf eines Monats ohne Antwort der Behörde automatisch als erteilt (Genehmigungsfiktion).
Unter bestimmten Umständen entfällt bei Solarenergieprojekten auf bestehenden künstlichen Strukturen die Pflicht zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Der Ausbau von bestehenden Anlagen (Repowering) bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität soll binnen sechs Monaten genehmigt werden.
Beläuft sich die Erweiterung der Kapazität auf weniger als 15 %, beträgt die Frist drei Monate.
Die Bewilligung von Wärmepumpen mit einer elektrischen Wärmeleistung von weniger als 50 MW darf nicht länger als einen Monat, jenes von Erdwärmepumpen nicht länger als drei Monate dauern. Für bestimmte Kategorien von Wärmepumpen werden Netzanschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz nach entsprechender Mitteilung genehmigt.
Die „Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ (kurz: „EU-Notfallverordnung Erneuerbare Energie“) stützt sich auf Art 122 Abs 1 AEUV, laut dem der Rat der EU auf Vorschlag der EU-Kommission in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen bestimmte Maßnahmen beschließen kann. Die derzeitige Lage aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine und die drohenden Schwierigkeiten in der Energieversorgung stellen eine solche Ausnahmesituation dar. Aufgrund der Dringlichkeit war das Europäische Parlament in die Erlassung der Verordnung nicht eingebunden.
Die Verordnung gilt für alle neu eingeleiteten Genehmigungsverfahren und lässt nationale Bestimmungen unberührt, mit denen kürzere Fristen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die Verordnung jedoch auch auf bereits laufende Verfahren anwenden, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, sofern das Verfahren zur Genehmigungserteilung damit verkürzt wird und bereits bestehende Rechte Dritter gewahrt werden.
Die Verordnung ist mit 30.12.2022 in Kraft getreten und gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten.
Um die Energiewende schneller voranzutreiben, wurde zusätzlich Anfang März 2023 durch den Nationalrat eine Novelle der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren beschlossen (UVP-G-Novelle). Die Regelung soll eine klarere Strukturierung des Verfahrens, die Einführung verbindlicher Verfahrensfristen sowie Personalaufstockungen bei Behörden und Gerichten bringen.
Weitere Ziele der Novelle sind:
Weitere Verbesserungen für Projekte, die nicht dem UVP-Verfahren unterliegen, erhofft sich die Energiebranche durch das geplante „Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz“ (EABG), das Ende 2022 angekündigt wurde. Das Gesetz soll die Umsetzung von PV-Anlagen vereinfachen und teilweise genehmigungsfrei stellen. Weiters soll damit eine engere Zusammenarbeit von Bund und Ländern für eine aktive Energieraumplanung geschaffen werden. Auch soll in Zukunft nur noch eine zentrale Stelle alle Genehmigungen österreichweit abwickeln.
Quellen:
Amtsblatt der Europäischen Union
Bundeskammer der Ziviltechniker:innen
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)