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05.03.2024 | Datenschutz & IT | ID: 1164582
Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen Entwicklungen zu diesen Rechtstexten und deren Relevanz für die Zukunft.
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Bei der geplanten „Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz“ (kurz: „Gesetz über Künstliche Intelligenz“ oder allgemein gebräuchlicher „AI Act“) handelt es sich um ein Pionierwerk, nicht nur in der EU-Gesetzgebung, sondern weltweit. Als einer der ersten Gesetzestexte soll der AI Act die Entwicklung und den Einsatz Künstlicher Intelligenz regulieren und dafür einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen. All dies unter Wahrung eines möglichst ausgewogenen Ansatzes, der Innovation fördert, während er gleichzeitig ethische Standards und den Schutz der Grundrechte sicherstellt.
Im Jahre 2021 vorgestellt, wurde nach langen Verhandlungen im Dezember 2023 mit dem EU-Parlament eine politische Einigung erzielt. Der damals ausverhandelte Text ist derzeit noch nicht offiziell verfügbar (und kann sich in Details bis zur Verlautbarung noch ändern). Die wesentlichen Inhalte sind aber bekannt.
Als Verordnung wird der AI Act nach seiner Verlautbarung, mit der 2024 zu rechnen ist, als einheitlicher Text in der gesamten EU gelten, ohne dass es zuvor nationaler Umsetzungen bedarf.
Der Cyber Resilience Act ist ebenfalls eine geplante Verordnung, konkret „über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen“. Wie der Name bereits andeutet, zielt das Gesetz darauf ab, angesichts der zunehmenden Bedrohung durch Cyberangriffe die Sicherheit digitaler Produkte bzw von Produkten mit digitalen Bestandteilen und zugehöriger Dienste zu stärken und deren Widerstandsfähigkeit zu erhöhen.
Der Verordnungs-Entwurf wurde 2022 vorgestellt. Wie auch in Bezug auf den AI Act konnten sich die politischen Akteure im Dezember 2023 über den Entwurf einigen. Der endgültige Text ist auch hier noch unbekannt, wohl aber die Kernelemente des Cyber Resilience Act.
Mit der Endfassung, welche unverändert für sämtliche EU-Mitgliedstaaten gelten wird, und deren Verlautbarung ist 2024 zu rechnen.
2018 in Geltung getreten, stellt die DSGVO quasi ein Urgestein unter den erörterten Initiativen dar. Ihrer Relevanz tut dies jedoch keinen Abbruch. Sie ist und bleibt das Rückgrat des Datenschutzes in der EU, trotz oder vielleicht gerade wegen der ergänzenden nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die europaweit gut harmonisierte Rechtsprechung zur DSGVO entwickelt die Verordnung stetig weiter. Hier ein paar Beispiele:
Die NIS2-Richtlinie aktualisiert und erweitert den Anwendungsbereich der ursprünglichen NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2016. Ziel dieses Regelwerks, welches als Richtlinie zur Geltung in jedem EU-Mitgliedstaat in Form eines eigenen Gesetzes umgesetzt werden muss, ist die Sicherstellung eines hohen gemeinsames Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme in der EU, um die Verfügbarkeit wesentlicher und wichtiger Einrichtung zu gewährleisten.
Die EU ist vor allem, aber nicht nur, mit den hier vorgestellten Initiativen bestrebt, die digitale Transformation (rechts-)sicher zu gestalten und in möglichst vielen Bereichen Unsicherheiten durch Rechtsrahmen zu ersetzen. Unternehmen verfolgen diese Entwicklungen genau, um sowohl „compliant“ zu bleiben als auch von den sich bietenden Chancen zu profitieren.