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12.10.2020 | Datenschutz & IT | ID: 1075534
Es besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 37 DSGVO eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Demnach müssen Unternehmen nur dann einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn entweder
Diese Bestimmung ist auslegungsbedürftig, denn sie ist unklar formuliert, vor allem was die „Kerntätigkeit des Verantwortlichen“ oder auch die Begriffe der „umfangreichen“ bzw „regelmäßigen“ Verarbeitung betrifft. Hilfsweise sind dabei zur Notwendigkeitsprüfung die Leitlinien der Art-29-Datenschutzgruppe heranzuziehen, was jedem Verantwortlichen nach der Entscheidung der Datenschutzbehörde (DSB) zu DSB-D213.692.0001-DSB/2018 jedenfalls zumutbar ist.
Tipp:
Prüfen Sie daher anhand der Leitlinien, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten verpflichtend benennen müssen.
Fällt die Prüfung positiv aus, so ist ein solcher Datenschutzbeauftragter zu bestellen und weiters ausdrücklich als „Datenschutzbeauftragter“ zu benennen. Eine alternative Bezeichnung (wie etwa „Datenschutzkoordinator“) ist nicht zulässig, da dadurch die gesetzlich definierte Kontroll- und Beratungsfunktion des Datenschutzbeauftragten umgangen werden könnte.
Gleiches gilt für die Notwendigkeitsprüfung der Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) nach Art 35 DSGVO. Eine DSFA ist durchzuführen, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Auch für die Prüfung ob eine DSFA vorzunehmen ist, ist auf die Leitlinien der Art-29-Datenschutzgruppe zurückzugreifen. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Notwendigkeit einer DSFA für jede Datenverarbeitung gesondert zu prüfen ist. Von großer Bedeutung ist daher eine eingehende Untersuchung des Verarbeitungsverzeichnisses auf seine Exaktheit.
Praxistipp:
In Österreich wurden zur DSFA eine „Black List“ und eine „White Liste“ mittels Verordnung erlassen. Die „Black List“ nennt Verarbeitungstätigkeiten – wie etwa bestimmte Videoüberwachungen – für die jedenfalls eine DSFA durchzuführen ist. Die „White List“ nennt Ausnahmen der Notwendigkeit der DSFA, wie etwa Bild- und Akustikübertragungen ohne Aufzeichnung.