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18.02.2022 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1110616
Die Novelle dient der Umsetzung des EU-Kreislaufwirtschaftspakets sowie der Einwegkunststoffprodukte-Richtlinie und sieht vor allem Regelungen für Mehrwegsysteme für Getränkeverpackungen und zur Einhebung eines Einwegpfands vor.
Elektronische Marktplätze wie eBay oder Amazon müssen gem § 12c vertraglich sicherstellen, dass die ausländischen Hersteller oder Vertreiber ihren nationalen Pflichten nach
nachkommen und die Produkte bei Sammelsystemen entpflichten.
Gleiches gilt für so genannte Fulfilment-Dienstleister, die für ausländische Hersteller die Dienstleistung der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versandes anbieten.
Das Inverkehrsetzen bestimmter Produkte aus Kunststoff (zB Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, bestimmte Lebensmittelverpackungen aus EPS) sowie von unter Einfluss von Sauerstoff zerfallenden („oxo-abbaubaren“) Kunststoffprodukten ist verboten.
Andere Kunststoffprodukte wie Getränkebecher, Feuchttücher, etc sind mit den Symbolen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zu kennzeichnen und bei einem Sammelsystem zu entpflichten (vgl § 13a Abs 7, § 13n - p).
Umfangreiche Änderungen bringt die Novelle im Bereich der Verpackungen:
Die Bestellung oder Abbestellung hat über das EDM-Portal durch eine Angabe in den Stammdaten als Kontaktperson des betroffenen Betriebs zu erfolgen (§ 11). Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten, die bisher nicht im EDM-Portal registriert sind, müssen sich dort eintragen. Die Registrierung ist kostenlos.
Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.