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20.09.2024 | Nachhaltigkeit | ID: 1184341
Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) ist am 29.06.2023 in Kraft getreten und gilt ab 30.12.2024. Ab 30.06.2025 gilt sie auch für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Betriebe, welche am Stichtag 31.12.2020 niedergelassen waren.
Nach der neuen EU-Entwaldungsverordnung, EUDR, dürfen relevante Rohstoffe und Erzeugnisse – Holz und Holzerzeugnisse, Rinder, Kakao, Ölpalme, Kautschuk und Soja – nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder exportiert werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die vollständige Aufzählung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse ist in Anhang I der Verordnung aufgeführt. Ausgenommen sind ua Recycling-Produkte (wie Recycling-Papier und Altholzprodukte) sowie Produkte, die kein Holz enthalten (Bambus, Palmen und Zellulose aus Stroh).
Für Holz und Holzerzeugnisse, mit Ausnahme von jenem Holz, dass als Abfall entsorgt werden würde, gilt die Verordnung (EU) 995/2010 „EUTR“ über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, weiterhin bis zum 31.12.2027, sofern das Holz bzw Erzeugnisse davon vor dem 29.06.2023 erzeugt wurde und ab dem 30.12.2024 in Verkehr gebracht wird.
Für Holz und Holzerzeugnisse, welche vor dem Inkrafttreten der neuen EUDR erzeugt wurden und erst ab 31.12.2027 in Verkehr gebracht werden, sind nachstehende Erfordernisse einzuhalten.
Entwaldungsfrei heißt, dass
Länder oder Landesteile, innerhalb aber auch außerhalb der EU, werden diesbezüglich mittels einem Benchmarkingsystem in Gebiete mit geringem, normalem oder hohem Risiko eingestuft. Dafür werden Aspekte wie das Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung, das Ausmaß der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen für relevante Rohstoffe und Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen herangezogen.
Ein kurzes Beispiel, wie sich diesbezüglich das Lieferkettenszenario darstellen wird: Import von Palmöl
Im Erzeugerland werden Palmölpflanzen auf entwaldeten Plantagen angebaut, andere auf entwaldungsfreien Plantagen.
Die Sorgfaltserklärung ist von allen Inverkehrbringern und Ausführern jährlich (auch im Internet) öffentlich bekanntzumachen. Gegebenenfalls ist die Erklärung auch bei Änderung der Umstände zu aktualisieren. Sie umfasst (nicht abschließend aufgezählt):
KMU dürfen Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn ihnen alle erforderlichen Informationen vorliegen, genauer gesagt von allen Marktteilnehmern oder Händlern, die ihnen Erzeugnisse geliefert haben. Gleiches gilt für Informationen über Erzeugnisse, welche KMU an andere Händler geliefert haben. Diese Informationen sind 5 Jahre aufzubewahren. Es ist nicht notwendig bei relevanten Erzeugnissen, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wenn diese Erzeugnisse bereits der Sorgfaltspflicht unterlagen und somit eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde (bis 29.06.2025).