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08.10.2020 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1075395
Das Leichen- und Bestattungswesen, als deren Teil das Thema „Friedhofsordnung“ zu begreifen ist, ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (vgl Art 10 Abs 1 Z 12 und Art 15 Abs 1 B-VG). Es bestehen in Österreich daher neun eigenständige Rechtsgrundlagen: Die Leichen- und Bestattungsgesetze der Länder (mit unterschiedlichen Bezeichnungen.
Im Hinblick auf die Vollziehung ist zu beachten, dass das Leichen- und Bestattungswesen (als Teil der örtlichen Gesundheitspolizei) zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört (vgl Art 118 Abs 3 Z 7 B-VG). Das bedeutet, dass die Gemeinde die genannte Materie (im Rahmen der Gesetze) in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen hat und lediglich einer Landesaufsicht unterliegt.
Wer (dh, welche Rechtsperson) für die Friedhofsverwaltung konkret zuständig ist, ergibt sich aus den Landesgesetzen, wobei hier prinzipiell drei Möglichkeiten infrage kommen:
Unabhängig von der konkreten landesgesetzlichen Ausgestaltung in dieser Angelegenheit sehen alle Landesgesetze die verpflichtende Erlassung einer Friedhofsordnung (für einen oder mehrere Friedhöfe) durch die jeweilige Friedhofsverwalterin vor.
Friedhofsordnungen haben in aller Regel auch gewissen Publizitätserfordernissen zu genügen, sind also etwa per Anschlag kundzumachen. Weiters bestehen Vorschriften betreffend die Kenntnisnahme bzw Genehmigung.
Die Landesgesetze sehen für die Friedhofsordnungen unterschiedliche inhaltliche Mindesterfordernisse vor. Abgesehen von Bestimmungen über den Geltungsbereich bzw das Friedhofsareal, Öffnungszeiten und an die Grabnutzungsberechtigten sowie die Friedhofsbesucher gerichtete Gebote und Verbote, haben die Friedhofsordnungen auch Bestimmungen zu enthalten über das Eigentum am und die Verwaltung des Friedhofs, Grabstellen und das Grabnutzungsrecht. Es empfiehlt sich des Weiteren auch die Haftung für eingetretene Schäden (zB durch Friedhofsbesucher) zu berücksichtigen bzw einen Haftungsausschluss zu normieren.
Entweder in der Friedhofsordnung selbst oder aber in einer eigenen Friedhofsgebühren- bzw -entgeltsordnung ist auf Gebühren bzw Entgelte einzugehen. Die Landesgesetze sehen iZm der Grabnutzung unterschiedliche Gebühren bzw Entgelte vor.
Hiebei ist zu unterscheiden: Gebühren (zB Grabnutzungsgebühren) sind als öffentliche Abgaben dem öffentlichen Recht zuzuordnen und von der Gemeinde mittels Abgabenbescheides vorzuschreiben. Gegenstand der Gebühr (die Grabnutzung), ihre Höhe, Fälligkeit, Vorschreibung und Einhebung, weiters der Abgabenschuldner (zB der Grabnutzungsberechtigte) und die Abgabenbehörde (zB Bürgermeister) sind in den Landesgesetzen geregelt.
Entgelte sind dagegen privat-rechtlicher Natur und beruhen auf einer Vereinbarung zwischen der Friedhofsverwaltung und zB dem Grabnutzungsberechtigten. Es handelt sich um keine öffentlichen Abgaben.
Für welche Form sich der Landesgesetzgeber entscheidet, bleibt ihm überlassen. Hievon unberührt bleibt jedoch die bundesgesetzliche Ermächtigung (gemäß § 7 Abs 5 F-VG 1948 iVm § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017), wonach Gemeinden durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden (so auch Friedhöfe bzw Gräber), ausschreiben können. Im Hinblick auf derlei Gemeindeverordnungen sind jedoch vom Verfassungsgerichtshof herausgearbeitete Vorgaben zu beachten.