05.05.2025 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1197767

Rechtliche Probleme mit Wetterkameras

WEKA (aga)

Selbst harmlos erscheinende Wetterkameras können rechtliche Fragen in der Gemeinde aufwerfen, wie ein aktueller Fall in Niederösterreich aufzeigt.

Wetterkameras, die in Echtzeit-Wetterinformationen liefern, können datenschutzrechtliche Probleme verursachen. Eine richtungsweisende Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde beleuchtet dieses Thema.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall (K212.780/0004-DSK/2013) erfasste eine Wetterkamera das Stadtpanorama von Zwettl, wobei auch die Liegenschaft eines Anrainers im Bildausschnitt zu sehen war. Der betroffene Anrainer erhob Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und machte eine Verletzung seiner Privatsphäre geltend. Er argumentierte, dass durch die alle fünf Minuten aktualisierten Aufnahmen und den 24-Stunden-Rückblick im Internet jeder sehen könne, wann er zu Hause ist, wo sein Auto geparkt ist und ob bei ihm im Haus das Licht brennt.

Knackpunkt: Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, mit denen eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann (damalige Rechtslage: § 4 Z 1 DSG 2000, heute: Art 4 DSGVO). Das gilt auch dann, wenn auf einem Bild keine Gesichter oder Autokennzeichen zu erkennen sind. Im konkreten Fall liegen dennoch personenbezogene Daten vor, da

  • die Häuser über das Grundbuch leicht den Grundeigentümern zuordenbar sind und
  • über die Beleuchtung in den Häusern auf An- bzw Abwesenheiten der Bewohner geschlossen werden kann.

Während die Zuordnung von Gebäuden zu Personen aufgrund des öffentlich zugänglichen Grundbuchs keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt, liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor, wenn man erkennen kann, ob jemand anwesend ist oder nicht.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen

Der Einsatz von Wetterkameras gilt nicht als Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs 1 DSG 2000 (bzw heutige Rechtslage: § 12 DSG), da der Informationszweck (Wetterbeobachtung) im Vordergrund steht. Stattdessen kommt § 7 in Verbindung mit § 8 DSG 2000 zur Anwendung (entspricht heute Art 6 DSGVO). Grundsätzlich ist die Verarbeitung von Daten für private Websites zu Informationszwecken zulässig, solange schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.

Wenn durch die Kameraaufnahmen Rückschlüsse auf das Privatleben einzelner Personen möglich sind (etwa wann jemand zu Hause ist), kann das einen Eingriff in deren Grundrecht auf Datenschutz bedeuten. In solchen Fällen muss eine genaue Abwägung erfolgen, ob das Informationsinteresse tatsächlich schwerer wiegt als das Interesse auf Schutz der Privatsphäre

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gelten als nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter die Datenverwendung erfordern. Diese Interessen können auch öffentlicher Natur sein oder eine größere Personengruppe betreffen.

Kameras mit reinem Informationszweck (wie zB Wetterkameras) entsprechen nicht den Anforderungen des damaligen DSG 2000 bzw dem DSG und der DSGVO, wenn:

  • Das Informationsinteresse mit weniger eingreifenden Mitteln befriedigt werden kann.
  • Ein erheblicher Eingriff in datenschutzrechtlich geschützte Rechte vorliegt.

Wetterkamera: Erhebliche Verletzung der Privatsphäre

Die Datenschutzbehörde sieht in diesem Fall eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre, da die Wetterkamera es ermöglicht, Anwesenheiten und Gewohnheiten der Hausbewohner nachzuvollziehen. Besonders kritisch wird der 24-Stunden-Rückblick bewertet, der eine längerfristige Beobachtung ohne regelmäßiges Abrufen der Website erlaubt. Die Datenschutzbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass durch den Betrieb der Wetterkamera eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz eines Hausbesitzers vorliegt. Der Beklage muss nun die gegenständliche Wetterkamera so einstellen, dass die Liegenschaft samt Gebäude vom Hausbesitzer (Kläger) nicht erfasst wird.

Hinweis:

Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung (K212.780/0004-DSK/2013), die noch nicht rechtskräftig ist, da Einspruch beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wurde.

Die Entscheidung K212.780/0004-DSK/2013 bezog sich noch auf die alte Rechtlage nach dem DSG 2000. Am 25.05.2018 wurde mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Österreich das DSG 2000 durch das aktuelle Datenschutzgesetz (DSG) ersetzt. Das neue DSG ergänzt und konkretisiert die DSGVO, ist aber sekundär – die DSGVO hat Vorrang.

Obwohl die Entscheidung K212.780/0004-DSK/2013 unter Geltung des DSG 2000 ergangen ist, behält sie auch nach Inkrafttreten der DSGVO und des aktuellen DSG insofern Gültigkeit, als die darin enthaltenen Grundsätze – insbesondere zur Interessenabwägung und zur Zulässigkeit der Bildverarbeitung – mit der heutigen Rechtslage weiterhin übereinstimmen.

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