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05.09.2024 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1183840
Die unterschiedlichen Gründe, warum die Tätigkeit einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters enden kann, lassen sich, trotz ihrer unterschiedlichen Regelung im Detail je nach Bundesland, grob in drei Kategorien zusammenfassen:
Möchte die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister freiwillig vor Ablauf der Funktionsperiode die aus dem Amts scheiden, dann ist dies in Form eines Rücktrittes möglich. Ein solcher Rücktritt wird auch als Mandatsverzicht bzw -niederlegung bezeichnet und ist grundsätzlich jederzeit – abweichend davon § 86 Abs 1 Bgld GemWO 1992 (hier ist der Verzicht auf ein bereits angenommenes Amt erst nach Wahl des Gemeindevorstandes möglich) – ohne Angaben spezifischer Gründe möglich. Notwendig ist lediglich eine schriftliche (Verzichts-)Erklärung, die beim Gemeindeamt, beim Vizebürgermeister oder beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde einzubringen ist. Darüber hinaus darf eine zusätzliche Verständigung gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeinderates angenommen werden.
Hinweis:
Aber Achtung, wie ein Fall in Vorarlberg zeigt, kann in bestimmten Konstellationen ein sofortiger Amtsverzicht nicht möglich sein:
Hier wollten der Bürgermeister und der Vizebürgermeister gleichzeitig zurücktreten. Die Abgabe der Rücktrittserklärung ist laut Vorarlberger Gemeindegesetz aber nur gültig, wenn sie je nach Fall der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bzw der Vizebürgermeisterin oder dem Vizebürgermeister persönlich übergeben wurde. Bei nahezu gleichzeitiger Abgabe der Verzichtserklärung konnte somit nur die Verzichtserklärung Rechtswirkungen entfalten, die zuerst abgegeben wurde.
Manche Gemeindeordnungen (wie in Tirol) sehen eine einwöchige Widerrufungsfrist vor oder gestatten (wie in Salzburg) eine autonome Festlegung des Zeitpunktes des Wirksamwerdens durch den Mandatar in dessen schriftlicher Erklärung.
Erweist sich ein Bürgermeister trotz aller Skandale als Sesselkleber, dann können der Gemeinderat und/oder das Gemeindevolk der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ihr Misstrauen aussprechen. Dies erfolgt entweder durch eine Abstimmung des Gemeindevolkes und/oder durch eine (geheime) Abstimmung im Gemeinderat und hat den Amtsverlust zur Folge. Diese Möglichkeit einer Bürgermeisterin oder Bürgermeister so das Misstrauen auszusprechen ist ein Teil der politischen Verantwortung der Amtstätigkeit.
Im Falle des Ausspruches des Misstrauens tritt in der Regel die Vizebürgermeisterin bzw der Vizebürgermeister zur Gänze in die Rechte und Pflichten der Bürgermeisterin bzw des Bürgermeisters ein und hat seine Geschäfte zu übernehmen und diese bis zur Angelobung der neuen gewählten Bürgermeisterin bzw des neu gewählten Bürgermeisters zu führen (in Gemeinden mit mehreren Vizebürgermeisterinnen bzw Vizebürgermeister finden sich diesfällige Regelungen in den jeweiligen Gemeindeordnungen; bspw hat im Burgenland die erste Vizebürgermeisterin bzw der erste Vizebürgermeister die Geschäfte zu übernehmen).
Im Detail variieren die spezifischen Bestimmungen zur Beendigung mittels Volksabstimmung oder Misstrauensantrag in den Gemeindeordnungen, zB enthält § 50 der Salzburger Gemeindeordnung detaillierte Vorgaben, wie es zu einem Ausspruch des Misstrauens kommen kann: Demnach ist zuerst ein mehrheitlich gefasster Beschluss der Gemeindevertretung notwendig. Dieser setzt einen schriftlichen Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder voraus. Bei der Abstimmung selbst müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlussfassung hat zudem ein Zeitraum von wenigstens einer Woche zu liegen. Anschließend folgt binnen zwei Monaten eine Bürgerabstimmung. Stimmt das Gemeindevolk gegen die Absetzung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, gilt die Gemeindevertretung automatisch als aufgelöst und es kommt zu Neuwahlen. Bis diese Neuwahlen stattfinden, bleibt die amtierende Bürgermeisterin oder der amtierende Bürgermeister im Amt.
Info:
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