Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
02.06.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1199310
Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) ist bis zu einem Betrag von EUR 365,–, jährlich steuer- und SV-beitragsfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich EUR 186,– jährlich steuer- und SV-beitragsfrei bleiben.
Bei der Frage, welche konkreten Kosten bei den geldwerten Vorteilen aus Betriebsveranstaltungen beim steuerfreien Freibetrag zu berücksichtigen sind, orientiert sich das BFG (RV/7102103/2022) - mangels eigener höchstgerichtlicher Rechtsprechung - an der ständigen Judikatur des deutschen BFH.
Bei Vorteilen, die der Arbeitgeber bei üblichen Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, handelt es sich nicht um Einnahmen des Arbeitnehmers.
Überwiegend eigenbetrieblichen Interesse dienen insbesondere der Förderung des Teamgeists, des internen Austauschs und der Verbesserung des Betriebsklimas. Dabei ist es unerheblich, ob
Nur unmittelbare Konsumationsvorteile (Speisen, Getränke, Musik) begründen einen geldwerten Vorteil, der zu erfassen ist.
Allgemeine Kosten der Betriebsveranstaltung (etwa Mietaufwendungen, organisatorische Kosten eines Eventveranstalters, Hotel- und Reisekosten) bleiben hingegen unberücksichtigt, da sie keine individuelle Bereicherung darstellen.
Eine pauschale Verteilung der Betriebsveranstaltungskosten auf alle Mitarbeiter – auch auf jene, die nicht tatsächlich teilgenommen haben – widerspricht dem Erfordernis einer konkreten Zurechnung; dh eine Verteilung auf Nicht-Teilnehmende ist unzulässig.
Als Arbeitgeber sollten Sie folgende Fehler vermeiden: