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02.01.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1128684
Bei einer Konkurrenzklausel handelt es sich keinesfalls um eine Standardnebenabrede im Dienstverhältnis. Arbeitgeber werden dann nach einer Konkurrenzklausel trachten, wenn der Arbeitnehmer besondere Fähigkeiten und Kenntnisse im Betrieb erwirbt, aus denen sich ein Vorteil im Wettbewerb für den Dienstgeber ergibt.
Hinweis:
Niemals dürfen Art und Umfang einer Konkurrenzklausel zu einem faktischen Berufsverbot führen.
Die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln ist nur innerhalb enger gesetzlicher Grenzen zulässig.
Die Anwendung einer Konkurrenzklausel ist jedoch nur dann zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Entgeltgrenze überschritten wird:
Hinweis:
Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zB durch variable Prämien, Zulagen, Überstundenentgelte oder Provisionen, so ist bei der Berechnung des zuletzt gebührenden Entgelts ein Durchschnittswert zu berücksichtigen (vgl OGH 9 ObA 159/11i).
Ob eine vereinbarte Konkurrenzklausel durchgesetzt werden kann, hängt allerdings nicht nur davon ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Klausel somit zulässig ist, sondern auch davon, auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Die Konkurrenzklausel kann nicht geltend gemacht werden, wenn
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer (etwa zur beruflichen Veränderung), einvernehmlicher Beendigung eines Dienstverhältnisses oder Ablauf des Dienstverhältnisses allerdings gilt die Konkurrenzklausel.
Wenn Arbeitnehmer gegen eine gültige Konkurrenzklausel verstoßen, bleiben dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:
Achtung:
Hierbei ist zu beachten, dass ein Schadenseintritt nur schwer zu beweisen ist und daher eine Klage auf Schadenersatz oft scheitert. Um dies zu vermeiden, kann mit einer Konkurrenzklausel auch eine Konventionalstrafe vereinbart werden, die im Fall eines Verstoßes geltend gemacht wird.