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11.02.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1251814
Unter Elternteilzeit versteht man den gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Herabsetzung oder Änderung ihrer bisherigen Arbeitszeit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dieser Anspruch steht leiblichen Eltern, Adoptiveltern sowie Pflegeeltern zu, sofern sie mit dem Kind in einem Haushalt leben oder die Obsorge innehaben.
Während die Karenz eine vollständige Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber darstellt, ermöglicht die Elternteilzeit eine Reduktion oder Anpassung der Arbeitszeit. Beide Instrumente können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht zulässig, dass ein Elternteil Karenz und der andere Elternteil gleichzeitig Elternteilzeit für dasselbe Kind nimmt.
Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Das Arbeitsverhältnis besteht zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit ununterbrochen seit mindestens drei Jahren.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird um mindestens 20 % reduziert und beträgt mindestens zwölf Stunden.
Diese Regelungen gelten auch, wenn lediglich die Lage der Arbeitszeit verändert werden soll, ohne die Stundenanzahl zu reduzieren.
Die Elternteilzeit kann frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist beginnen und längstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Die maximale Dauer beträgt sieben Jahre, wobei Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Geburt sowie Karenzzeiten für dasselbe Kind abgezogen werden. Für Elternteilzeitmeldungen bis inklusive 31.10.2023 dauert die vereinbarte Elternteilzeit maximal bis zum 4. Geburtstag des Kindes.
Mütter müssen während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt, Väter innerhalb von acht Wochen nach der Geburt die Elternteilzeit melden.
Die Meldung muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Wiedereinstieg erfolgen.
Die Bekanntgabe hat frühestens vier Monate, spätestens jedoch drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit zu erfolgen.
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeit, frühestens jedoch vier Monate vor deren Beginn, und endet vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens jedoch vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Zwischen dem 4. und dem 8. Lebensjahr des Kindes besteht ein Motivkündigungsschutz: Eine Kündigung aufgrund der beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme der Elternteilzeit kann gerichtlich angefochten werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt auch während eines Verfahrens zur Durchsetzung der Elternteilzeit.
Während der Elternteilzeit bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, jedoch mit den angepassten Arbeitszeiten. Nach Ende der Elternteilzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen und andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind entsprechend dem reduzierten Arbeitszeitausmaß aliquot zu berechnen.
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Elternteilzeit kann bis maximal zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. In Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern ist jedoch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.
Ja, die Arbeitszeit muss mindestens um 20 % reduziert werden, darf jedoch nicht unter 12 Wochenstunden sinken. Im Falle einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit während der Elternteilzeit somit zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.
Nach Ende der Elternteilzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit.