Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
23.08.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1183238
Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 Abs 1 BAG).
Erfüllt der Lehrling während der ersten drei Monate seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, kann das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw in der Ausbildungsstätte jederzeit einseitig aufgelöst werden.
Für die Auflösung ist weder die Angabe eines Auflösungsgrundes noch die Einhaltung einer Frist oder eines Termins notwendig. Die Auflösung des Lehrvertrages während der Probezeit muss allerdings schriftlich erfolgen. Will ein minderjähriger Lehrling den Vertrag auflösen, braucht er dazu die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Bei der außerordentlichen Auflösung gem § 15a BAG handelt es sich um eine wechselseitige Auflösungsmöglichkeit des Lehrverhältnisses.
Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen (§ 15a Abs 1 BAG).
Dabei kommt es nicht auf die im Lehrvertrag individuell vereinbarte Dauer des Lehrverhältnisses, sondern auf die für den Lehrberuf generell festgelegte Lehrzeit an.
Die vom Lehrberechtigten zu setzenden Schritte zur außerordentlichen Auflösung sind:
Der Lehrberechtigte hat der Lehrlingsstelle den Ausspruch der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen.
Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.
Die außerordentliche Auflösung gem § 15a BAG ist keine Kündigung, sondern eine Beendigungsform eigener Art gem § 15a Abs 8 BAG ist allerdings vorgesehen, dass dennoch auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen
anzuwenden sind.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass andere Kündigungsschutzbestimmungen für die außerordentliche Auflösung gem § 15a BAG nicht gelten:
Der Lehrberechtigte ist in der Regel verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden (§ 18 Abs 1 BAG). Bei Zurücklegung der festgesetzten Lehrzeit bis maximal zur Hälfte dieser Zeit beim Lehrberechtigten gilt die Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Eine Kündigung während der Behaltefrist auf den ersten in Betracht kommenden Kündigungstermin nach Ablauf der Behaltepflicht ist zulässig.
Der Lehrberechtigte kann aber bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft den Antrag stellen, dass ihm die Wiederverwendungsverpflichtung erlassen wird (§ 18 Abs 3 BAG).
Die Wirtschaftskammer hat – im Einvernehmen mit der Arbeiterkammer – binnen 14 Tagen ab Antrag dem Lehrberechtigten die Weiterverwendungsverpflichtung zu erlassen und die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer zu erteilen, wenn die Verpflichtung zur Weiterverwendung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht erfüllt werden kann.
Wird die Entscheidung nicht innerhalb der 14-Tage-Frist getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Antrag endgültig zu entscheiden.
Wird dem Antrag des Lehrberechtigten entsprochen, darf dieser seinen Lehrling trotz gesetzlicher Weiterbeschäftigungsverpflichtung kündigen. Vor Ablauf der vorgeschriebenen Weiterbeschäftigungsdauer darf er aber keinen neuen Lehrling aufnehmen.