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02.10.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1146579
Kurzarbeit besteht im Wesentlichen aus zwei Komponenten: Zum einen in einer Förderung (Beihilfe) des AMS an ein Unternehmen, das Kurzarbeit durchführt. Das betreffende Unternehmen leistet den in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer dafür im Innenverhältnis eine Kurzarbeitsunterstützung. Hier werden die Grundzüge des seit Oktober 2023 geltenden Kurzarbeits-Modells vorgestellt. Vgl zu den Details unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.
Das primäre Ziel von Kurzarbeit besteht (weiterhin) in der Verhinderung von Arbeitslosigkeit. Weiters soll die ausgefallene Arbeitszeit für arbeitsmarktpolitisch und betrieblich sinnvolle Qualifizierungen genutzt werden, um die Chancen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer auf eine nachhaltige Beschäftigung zu erhöhen. Die Einführung von Kurzarbeit ist an folgende wesentliche Voraussetzungen gebunden:
Förderbar sind prinzipiell alle Unternehmen, die in einem Betrieb(steil) mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Ausgenommen sind va Privatzimmervermieter und Privathaushalte. Unternehmen, die das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben, sind (nur) unter bestimmten Bedingungen förderbar. Arbeitnehmer können grundsätzlich dann in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn sie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (diese Bedingung erfüllen etwa geringfügig Beschäftigte nicht) und mindestens einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit aufweisen. Ausgenommen sind aber va Lehrlinge und Familienangehörige des Förderwerbers.
Mit der Kurzarbeit kann erst begonnen werden, wenn die Beratung mit dem AMS zum Ergebnis geführt hat, dass Kurzarbeit gerechtfertigt ist und auch alle sonstigen Voraussetzungen (vor allem Zustimmung der Sozialpartner) erfüllt sind. Die Begehren müssen vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen (vor allem der Sozialpartnervereinbarung) gestellt werden. Die Antragstellung ist ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen möglich. Die Dauer der Beihilfe ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt (Erstgewährung). Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin vor, können Verlängerungen um jeweils maximal sechs Monate bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten erfolgen.
Innerhalb der Beihilfe wird zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe und der Qualifizierungsbeihilfe (wenn in den Ausfallzeiten Qualifizierungsmaßnahmen stattfinden) unterschieden. Die Höhe der Beihilfe orientiert sich an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung, bei der Qualifizierungsbeihilfe inklusive Unfallversicherung) entstünden. Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen für die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Qualifizierungsbeihilfe werden 15 % aufgeschlagen. Verrechenbar sind Arbeitszeiten, die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallen sind (Ausfallstunden).
Der geförderte Arbeitgeber leistet den in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmern eine Kurzarbeitsunterstützung. Deren Höhe beträgt unabhängig von der Anzahl der monatlich tatsächlich geleisteten Stunden 88 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Bruttoentgelt. Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt auf Basis der Bruttoersatzrate, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind während der Kurzarbeit nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeitsperiode zu leisten.