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27.10.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1102188
Mit 01.10.2021 hätten die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an die Angestelltenregelungen angeglichen werden sollen. Aufgrund der Corona-Krise wird jedoch diese geplante Angleichung verschoben. Die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter gelten somit erst für Beendigungen von Dienstverhältnissen, die nach dem 30.09.2021 ausgesprochen werden.
Für Arbeiter gelten daher ab 01.10.2021 folgende Kündigungsfristen:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
Im 1. und 2. Arbeitsjahr | 6 Wochen |
Ab dem 3. Arbeitsjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Arbeitsjahr | 3 Monate |
Ab dem 16. Arbeitsjahr | 4 Monate |
Ab dem 26. Arbeitsjahr | 5 Monate |
Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen (und damit auch kürzere Kündigungsfristen) festgelegt werden.
Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die genannte Dauer herabgesetzt werden, jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endet.
Bei Selbstkündigung gilt für den Arbeiter ab 01.10.2021 grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten. Diese kann durch vertragliche Vereinbarung bis zu einem halben Jahr verlängert werden; die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf allerdings nicht kürzer sein als die des Arbeiters.
Es empfiehlt sich ab sofort bei neu eingestellten Arbeitern im Dienstzettel oder im Arbeitsvertrag folgenden Passus aufzunehmen:
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung der (kollektivvertraglichen) Kündigungsfrist von … [Dauer] jeweils zum … [Kündigungstermin] gekündigt werden. Ab 01.10.2021 kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber [alternativ: beiderseits] unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder Letzten eines jeden Kalendermonats aufgelöst werden.