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15.09.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1232805
Die Bezieher von niederen Einkommen (die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz pflichtversichert sind) leisten einen niedrigeren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Mit 01.01.2026 gilt voraussichtlich folgende Staffelung:
Grenzwert 2026 | Höhe AlV-Beitrag |
bis EUR 2.225,00 | beitragsfrei |
EUR 2.225,01 bis EUR 2.427,00 | 1 % |
EUR 2.427,01 bis EUR 2.630,00 | 2 % |
ab EUR 2.630,01 | 3 % |
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von Dienstgebern und Dienstnehmern zu gleichen Teilen getragen (jeweils zur Hälfte: 2,95 %).