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18.12.2020 | Bilanz und Steuern | ID: 1079211
Dem Arbeitnehmer steht keine Pendlerpauschale zu, wenn ihm für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt wird. Nicht umfasst sind demnach Fahrräder und Elektrofahrräder. Besteht daher für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist gem § 4b der SachbezugswerteVO kein Sachbezugswert anzusetzen; dh die Pendlerpauschale geht nicht verloren. Diese Regelung soll am Tag der Kundmachung im BGBl in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.