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01.07.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1117726
Der vorzeitige Austritt ist die einseitige, auf einem wesentlichen Grund beruhende, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Er stellt das Gegenstück zur Entlassung durch den Arbeitgeber dar und kann sowohl berechtigt als auch unberechtigt sein.
Ein unberechtigter Austritt liegt vor,
Im Falle eines unberechtigten Austrittes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Arbeitnehmer haben – unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses – immer einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.
Bei einem unberechtigten, vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers gebührt eine Urlaubsersatzleistung nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub von 4 Wochen im aliquoten Ausmaß für noch nicht konsumierten Urlaub (vgl OGH 9 ObA 150/21f).
Für „Altfälle“ bedeutet das, dass unberechtigt vorzeitig ausgetretene Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Urlaubersatzleistung geltend machen können, sofern der Austritt noch keine drei Jahre zurückliegt. Kürzere kollektivvertragliche oder einzelvertraglich vereinbarte Verfallsfristen sind zu beachten. Der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offene Urlaubsanspruch ist daher – unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auszuzahlen. Ist der Anspruch noch nicht verjährt bzw verfallen, gilt das auch für „Altfälle“.