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27.09.2020 | Arbeitsrecht | ID: 1054580
Ein Dienstnehmer hat Anspruch auf Überstundenzuschläge für die 11. und 12. tägliche Arbeitsstunde, wenn eine nach dem 01.08.2018 abgeschlossene Gleitzeit-Betriebsvereinbarung eine Tagesarbeitszeit von zwölf Stunden vorsieht, während der anzuwendende Kollektivvertrag bei Gleitzeit nur eine tägliche Maximalarbeitszeit von 10 Stunden zulässt. Bestehen Kollektivvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungsregelungen zum gleichen Regelungsbereich, so wird deren Verhältnis zueinander durch das Günstigkeitsprinzip des § 3 ArbVG bestimmt. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Kollektivvertrags günstiger als die einer Betriebsvereinbarung nach § 4b AZG und gehen dieser vor (OGH 16.12.2019, 8 ObA 77/18h).