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25.04.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1113520
Ein vereinbarter Zeitausgleich darf gem § 3 Abs 2 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers gegenüber Kollektivvertrag und Gesetz führen. Es sind daher bei Zeitausgleich die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Zuschläge entsprechend zu berücksichtigen. Handelt es sich um Zeitausgleich für Überstundenarbeit, gebührt daher im Regelfall Zeitausgleich im Ausmaß der zumindest eineinhalbfachen Überstundenleistung.
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 AngG bzw § 2 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist. Er muss also unfähig sein, seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall kann daher nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer überhaupt zur Arbeit verpflichtet ist. Erkrankt der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, in dem er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet oder bereits durch andere Umstände als durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, dh eine Krankheit unterbricht nicht den Zeitausgleich.
Besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung aufgrund der Vorleistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer, hat dies zur Konsequenz, dass die Zeit des Krankenstandes zur Abdeckung des Überstundenguthabens herangezogen werden kann. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Zeitausgleich getroffen worden ist.
Hat der Arbeitnehmer das ihm eingeräumte Wahlrecht zwischen Überstundenvergütung und Zeitausgleich durch Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ausgeübt, ist er an die getroffene Wahl gebunden.
Wann ein Zeitausgleichsguthaben in Anspruch genommen werden kann, ist grundsätzlich im Vorhinein festzulegen. Dafür ist eine Vereinbarung über die Lage der Normalarbeitszeit möglich oder aber auch die einseitige Anordnung des Arbeitsgebers, wenn die Voraussetzungen des § 19c Abs 2 AZG gegeben sind.
Dies setzt voraus, dass die einseitige Anordnung von Zeitausgleich
Liegt keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme vor, gilt die Bestimmung des § 19f Abs 1 AZG.
Die genannte Gesetzesstelle sieht bei langen Durchrechnungszeiträumen („mehr als 26 Wochen“) bestimmte Fristen vor, innerhalb derer ein Ausgleich von Zeitguthaben des Arbeitnehmers festzulegen bzw zu gewähren ist. Erfolgt innerhalb der dort angeführten Fristen kein Ausgleich, kann der Arbeitnehmer mit einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochen den Zeitpunkt des Zeitausgleiches selbst bestimmen, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen oder finanzielle Abgeltung verlangen.
Kommt es zu einer Umwandlung in einen Geldanspruch, tritt die Fälligkeit der Forderung ein, was für den Beginn von Verfalls- und Verjährungsfristen von Bedeutung sein kann. Abweichende Regelungen sind durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung möglich.
§ 19g AZG bezieht sich nicht auf kürzere Durchrechnungszeiträume (bis 26 Wochen), sodass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Zeitausgleich in diesem Fall vom Arbeitnehmer nicht einseitig bestimmt werden kann. Nicht ausgeglichene Zeitguthaben sind allerdings am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstunden mit Zuschlag zu vergüten.
Falls der Zeitausgleich der Abgeltung von Überstunden dient, bedarf es einer Vereinbarung durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag. Zeitausgleich kann also in diesem Fall nicht einseitig angeordnet werden. Fehlt eine Vereinbarung über Zeitausgleich, so gebührt die Abgeltung von Überstunden in Geld (§ 10 Abs 2 AZG).
Es existiert allerdings eine Sonderregelung betreffend Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Arbeitnehmer können in diesem Fall einseitig bestimmen, ob die Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgen soll. Dieses Wahlrecht ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszuüben.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches für Überstunden sieht § 19f Abs 2 AZG vor, dass der Zeitausgleich für Überstunden im Vornhinein zu vereinbaren ist. Kommt innerhalb bestimmter Fristen kein Zeitausgleich zustande, kann der Arbeitnehmer
Die Entlohnung von bestehenden Zeitausgleichsguthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist in § 19e AZG geregelt. Es wird vorgesehen, dass ein Guthaben an Normalarbeitszeit oder Überstunden, wofür Zeitausgleich gebührt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, sofern der Kollektivvertrag nicht eine Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des Zeitguthabens vorsieht und ein Verbrauch tatsächlich erfolgt. Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung der Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.
Sofern es zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses kommt, ist dies auch bei Berechnung aller dienstzeitabhängigen Ansprüche (zum Beispiel Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen) zu berücksichtigen. Für Guthaben an Überstunden gebührt gem § 10 AZG ein Zuschlag von zumindest 50 %, wobei es nicht auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ankommt. Im Bereich der Normalarbeitszeit gebührt der Zuschlag nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht unberechtigt vorzeitig ausgetreten ist oder der Kollektivvertrag Abweichendes vereinbart hat.
Liegt keine Vereinbarung vor, wie in diesem Fall ein Zeitausgleichsguthaben in Anspruch zu nehmen ist, obwohl der Arbeitsvertrag und der vereinbarte Zeitausgleich die Annahme einer Unentgeltlichkeit der verrichteten Überstunden ausschließen, steht dem Arbeitnehmer gem § 1152 ABGB ein Anspruch auf angemessenes Entgelt zu.