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15.07.2024 | HR-Management | ID: 1172391
Seminartipp:
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Arbeitgeber legen Arbeitnehmern oder Bewerbern gerne Personalfragebögen vor, durch deren Beantwortung sich der Arbeitgeber ein umfassendes Bild zur Person des Befragten machen kann.
Für die Einführung von Personalfragebögen ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, „sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers enthalten sind“ (§ 96 Abs 1 Z 2 ArbVG).
Die Bestimmung erfasst gleichermaßen elektronische wie schriftliche Fragebögen für Mitarbeiter und/oder Bewerber.
Zustimmungsfrei sind grundsätzlich „schlichte“ Fragen über
die für eine in Aussicht genommene fachliche Verwendung von Bedeutung sind.
Generell zustimmungsfrei sind ebenfalls Fragen, die für
benötigt werden.
In der Literatur wird dies dahingehend eingeschränkt, dass Personalfragebögen zum Zweck
vielfach mitbestimmungspflichtig sind.
Hier sei eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Nicht mitbestimmungspflichtig sind Fragebögen, bei denen die Anonymität der Arbeitnehmer gewahrt wird. Erfolgt die Auswertung daher anonym und hat der Arbeitgeber keinen direkten Einblick in die ausgefüllten Fragebögen, ist keine Zustimmung des Betriebsrats nach § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG notwendig.
Generell unzulässig sind Fragen nach
Fragen nach allfälligen Krankheiten und Vorstrafen sind idR nur bei entsprechender Relevanz für die betreffende Tätigkeit zulässig.
Im Verhältnis zu § 96a ArbVG ist § 96 ArbVG vorrangig anzuwenden, zumal hier eine weitergehende Mitwirkung des Betriebsrats vorgesehen ist. Konkret kann die Zustimmung des Betriebsrats nach § 96 ArbVG nicht durch die Schlichtungsstelle ersetzt werden. Der Betriebsrat hat also ein Vetorecht.