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29.09.2025 | Personalverrechnung | ID: 1233733
Besteht für einen Mitarbeiter die Möglichkeit seinen privaten oder Firmen-Pkw auf einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abstell- oder Garagenplatz zu parken, der in einer Kurzparkzone liegt, ist ein Sachbezug von EUR 14,53 monatlich anzusetzen. Der pauschale Sachbezugswert gilt sowohl für arbeitgebereigene als auch vom Arbeitgeber angemietete Abstell- oder Garagenplätze, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Parkmöglichkeit für den Arbeitgeber.
Der Sachbezug ist auch anzusetzen, wenn
In folgenden Fällen ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen:
Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert.
Der Sachbezugswert in Höhe von EUR 14,53 kommt nur zur Anwendung,
§ 4a SachbezugswerteVO besagt, dass ein unentgeltlich überlassener Garagen- oder Abstellplatz des Arbeitgebers in einem bewirtschafteten Parkbereich nur dann als Sachbezug gilt, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen geldwerten Vorteil hat. Mitarbeiter, die bereits ein Parkpickerl für den bewirtschafteten Bereich besitzen und deshalb keine Kosten fürs Parken rund um den Arbeitsplatz hätten, haben durch die kostenlose Überlassung eines Abstellplatzes keinen geldwerten Vorteil. Daher ist für sie kein Sachbezugswert nach § 4a Sachbezugswerteverordnung anzusetzen (vgl BFG RV/7103968/2024).