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05.01.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1106891
Der IESG-Zuschlag beträgt ab 01.01.2022 0,10 % (davor: 0,20 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten (auch für freie Dienstnehmer).