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24.09.2024 | Personalverrechnung | ID: 1184656
Allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, steht 2025 ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich EUR 479,– (im Jahr 2024: EUR 463,–) zu.
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag 2025 auf EUR 825,– (davor: EUR 798,–), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 14.577,– (im Jahr 2024: EUR 14.106,–) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich 2025 zwischen Einkommen von EUR 14.577,– (im Jahr 2024: EUR 14.106,–) und EUR 15.030,– (im Jahr 2024: EUR 15.030,–) gleichmäßig einschleifend auf EUR 479,– (im Jahr 2024: EUR 463,–).
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: Arbeitnehmer mit einem geringeren Einkommen können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag geltend machen. Im Jahr 2025 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um EUR 778,– (im Jahr 2024: EUR 752,–), wenn das Einkommen des Arbeitnehmers EUR 19.116,– (im Jahr 2024: EUR 18.499,–) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich jedoch zwischen Einkommen von EUR 19.116,– und EUR 29.271,– (im Jahr 2024: EUR 18.499,–; EUR 28.326,–) gleichmäßig einschleifend auf EUR 0,–.
Einem Alleinverdiener steht ein jährlicher Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu. Der AVAB beträgt:
| 2025 | 2024 | ||
mit einem Kind | EUR | 592,00 | EUR | 572,00 |
mit zwei Kindern | EUR | 800,00 | EUR | 774,00 |
mit drei Kindern | EUR | 1.064,00 | EUR | 1.029,00 |
Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von EUR 1.064,– um EUR 264,–.
Eine der Voraussetzungen ist, dass der Ehepartner oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte, nicht mehr als EUR 7.169,– (im Jahr 2024: EUR 6.937,–) jährlich verdient.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt:
| 2025 | 2024 | ||
mit einem Kind | EUR | 592,00 | EUR | 572,00 |
mit zwei Kindern | EUR | 800,00 | EUR | 774,00 |
mit drei Kindern | EUR | 1.064,00 | EUR | 1.029,00 |
Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von EUR 1.064,– um EUR 264,–.
Quelle: BMF, InflationsanpassungsVO 2025