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29.07.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1097419
Gem § 37b Abs 2 AMSG hat die Sozialpartnervereinbarung Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von § 4 Abs 1, 3, 4 und 5 UrlG abweichende Regelungen beinhalten können (diese Bestimmung gilt vom 01.07.2021 bis 30.06.2022). Die urlaubsrechtlichen Vorschriften, auf die hier verwiesen wird, regeln im Wesentlichen das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung, den Urlaubsverbrauch (in Teilen) und die Verjährung des Urlaubsanspruches.
Die Sozialpartnervereinbarung trifft dazu folgende Regelungen:
Nach der AMS-Richtlinie darf das Unternehmen in dem Umfang, in dem eine Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch besteht, keine Ausfallstunden verrechnen, sofern der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch (in diesem Umfang) hat. Verfahrenstechnisch funktioniert dies derart, dass der in den jeweiligen Monatsabrechnungen ausgewiesene Urlaubsverbrauch geprüft wird. Liegt er unter der obligatorischen Marke, werden die verrechneten Ausfallstunden entsprechend gekürzt und ein Rückforderungstatbestand wird ausgewiesen.
Falls von einzelnen Arbeitnehmern bereits alle Urlaubsansprüche (Altansprüche und Ansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr) konsumiert wurden und eine ausreichende Urlaubskonsumation während der Kurzarbeit daher nicht mehr möglich war, kann das Unternehmen im Rückforderungsverfahren noch entsprechende Einwendungen erheben.
Bei Lehrlingen ist die ausfallende Berufsschulzeit nicht auf den Urlaub anzurechnen. Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, als wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.
Die Sozialpartnervereinbarung hat daher von der weitgehenden gesetzlichen Ermächtigung des AMSG, für die Dauer der Kurzarbeit von § 4 UrlG abweichende Bestimmungen vorzusehen (und bspw den Arbeitgeber zur einseitigen Festlegung des Urlaubsantritts zu ermächtigen), nicht Gebrauch gemacht. Die Sozialpartnervereinbarung bestätigt vielmehr sogar explizit die Geltung des Prinzips, wonach Urlaub vereinbart werden muss. Das Unterbleiben eines ausreichenden Urlaubskonsums hat für den Arbeitgeber aber (die oben dargestellten) förderrechtliche Konsequenzen.
Die Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch während Kurzarbeit ist an das Bestehen eines Urlaubsanspruches gebunden, differenziert aber nicht daran, ob es sich dabei um Ansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr oder bereits ältere Ansprüche handelt. Hat der Arbeitnehmer noch Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren offen (der bis zum Beginn der Kurzarbeit nicht abgebaut werden konnte), bezieht sich die in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Verpflichtung zum Urlaubskonsum somit (zunächst) auf den Alturlaubsanspruch (bis dieser abgebaut ist).
Zumindest nach dem Wortlaut der Sozialpartnervereinbarung besteht die Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch während der Kurzarbeit auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwar (nicht nur alte Urlaubsansprüche abgebaut, sondern darüber hinaus) bereits Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr konsumiert hat, aber noch über ein ausreichendes Urlaubsguthaben verfügt.
Entsteht während des Kurzarbeitszeitraums ein neuer Urlaubsanspruch (weil ein neues Urlaubsjahr beginnt), muss dies daher bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch besteht, berücksichtigt werden.
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