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07.04.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1112945
Grundvoraussetzung für die gesetzliche Abfertigung ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Jahren. Der Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung besteht gem § 23 Abs 7 AngG nicht, wenn der Dienstnehmer selbst kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
Die Regelung für die Abfertigung Alt gilt nur mehr für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begonnen haben.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht bei
Dienstverhältnisse, die nach dem 01.01.2003 begonnen haben, fallen in den Regelungsbereich der Abfertigung neu. Seit 01.01.2008 gelten die diesbezüglichen Regelungen für beinahe alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse (auch etwa für freie Dienstnehmer). Der Dienstgeber hat in diesen Fällen kontinuierlich Beiträge in die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten; die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses hat auf die vom Dienstgeber zu leistenden Beiträge keine Auswirkungen.
Die Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf eine einmalige Entschädigung (Abfertigung) vermitteln, sind in § 67 Abs 3 EStG erschöpfend aufgezählt. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft.
Von einer Beendigung des Dienstverhältnisses kann nur gesprochen werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
Für Altersteilzeitbeihilfe (§ 37b AMSG) und das Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) besteht die gesetzliche Voraussetzung, dass vom Arbeitgeber die Berechnung der zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit erfolgt (§ 37b Abs 2 Z 3 lit c AMSG und § 27 Abs 1 Z 4 AlVG). Eine nach Beendigung der Altersteilzeit auf Grundlage dieser Bestimmungen gezahlte Abfertigung gilt der Höhe und dem Grunde nach als gesetzliche Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG.
Bei Vereinbarung einer Altersteilzeit ist die Besteuerung einer Abfertigung iSd § 67 Abs 3 EStG erst bei tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses zulässig. Die Bestimmungen betreffend „Änderungskündigung“ können nicht herangezogen werden.
Eine Abfertigung, die aufgrund der §§ 11 bis 14 AVRAG zusteht, ist als gesetzliche Abfertigung gem § 67 Abs 3 EStG zu behandeln.
Achtung: Kollektivvertragliche Hinterbliebenenansprüche
Einzelne Kollektivverträge enthalten spezifische Regelungen zum Anspruch von Hinterbliebenen auf Weiterbezahlung des Entgelts oder Abfertigungszahlungen durch den Arbeitgeber des verschiedenen Arbeitnehmers.