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24.03.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1195925
Das Weiterbildungsgeld (§ 26 AIVG) und das Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AIVG) werden mit 31. März 2025 abgeschafft. Ab dem 1. April 2025 ist keine finanzielle Unterstützung durch das AMS für Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit mehr möglich.
Vereinbarungen über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, die bis spätestens 28. Februar 2025 abgeschlossen wurden, bleiben förderfähig, wenn die Bildungsmaßnahme bis spätestens 31. Mai 2025 beginnt.
Für bis Ende März 2025 begonnene oder vom AMS genehmigte Förderungen bleibt die Zahlung des Weiterbildungsgeldes für die genehmigte Dauer bestehen.
(Quelle: AMS: www.ams.at)
Arbeitnehmer haben ein gesetzliches Rücktrittsrecht von Bildungskarenz- oder Bildungsteilzeitvereinbarungen, wenn aufgrund der Gesetzesänderung keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt wird.
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können weiterhin arbeitsrechtlich vereinbart werden, jedoch ohne finanzielle Förderung durch das AMS.
Diese Änderungen bedeuten eine erhebliche Einschränkung der finanziellen Unterstützung für Weiterbildungsmaßnahmen, während die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit bzw Bildungskarenz weiterhin bestehen bleiben.