26.06.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1201091

Die neue Teilpension ab 01.01.2026

WEKA (aga)

Mit 01.01.2026 wird in Österreich die neue Teilpension eingeführt. Sie soll einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in die Pension ermöglichen und das faktische Pensionsantrittsalter erhöhen.

Teilpension: Anspruchsberechtigte 

Die Teilpension kann in Anspruch genommen werden, sobald die Möglichkeit auf eine Alterspension besteht. Dies gilt für folgende Pensionsarten:

  • Korridorpension: ab 62 Jahren, mit schrittweiser Anhebung auf 63 Jahre ab 01.01.2026
  • Schwerarbeiterpension: ab 60 Jahren
  • Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“): ab 62 Jahren
  • Reguläre Alterspension: bei Männern ab 65 Jahren, bei Frauen je nach Geburtsjahr zwischen 62 und 65 Jahren (schrittweise Angleichung an das Männerpensionsalter bis 2033)

Arbeitszeitreduktion, Pensionsbezug

Voraussetzung für die Teilpension ist eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent und maximal 75 Prozent, wobei die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch auf Teilpension besteht nicht. Bei der Berechnung der prozentuellen Arbeitszeitreduktion ist die verbleibend zu leistende Arbeitszeit auf ganze Stunden aufzurunden. Maßgeblich für das erforderliche Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ist die im Jahr vor dem Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG überwiegend vereinbarte Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung. Bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Beschäftigung (zB aufgrund der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder dem Bezug von Arbeitslosengeld) im vorangegangenen Kalenderjahr ist für die Arbeitszeitreduktion von einer Normalarbeitszeit in der Höhe von 38,5 Wochenstunden auszugehen.

Je nach Arbeitszeitreduktion wird ein entsprechender Anteil des Pensionskontos „geschlossen“ und als Teilpension ausbezahlt.

Die Arbeitszeitreduktion kann in drei Stufen erfolgen:

  • 25–40 %: 25 % des Pensionskontos werden geschlossen
  • 41–60 %: 50 % des Pensionskontos werden geschlossen
  • 61–75 %: 75 % des Pensionskontos werden geschlossen

Der geschlossene Anteil des Pensionskontos wird als Teilpension ausbezahlt. Der verbleibende Teil bleibt offen und wird durch die fortgesetzte Erwerbstätigkeit weiter aufgewertet.

Arbeitszeitreduktion

Anteil der Teilpension am Gehalt

25–40 %

25 %

41–60 %

50 %

61–75 %

75 %

Abschläge

Bei Inanspruchnahme von Frühpensionen werden die üblichen Abschläge auf die Teilpension angewendet. Bei der Korridorpension beträgt der Abschlag 5,1 % pro Jahr, bei der Langzeitversichertenregelung 4,2 %.

Beispiel: Teilpension bei Korridorpension ab 63 Jahren

Ein Arbeitnehmer erfüllt mit 63 Jahren die Voraussetzungen für die Korridorpension. Das Pensionskonto weist eine monatliche Gesamtgutschrift von EUR 3.200,– aus. Bei einer Arbeitszeitreduktion um 50 % werden EUR 1.600,–(50 % von EUR 3.200,-) als Teilpension herangezogen. Für die Korridorpension gilt ein Abschlag von 5,1 % pro Jahr vor dem Regelpensionsalter. Bei zwei Jahren (63 bis 65) ergibt das einen Abschlag von 10,2 %.

Die Teilpension beträgt daher: EUR 1.600,– abzüglich 10,2 % = EUR 1.436,80 monatlich.

Das monatliche Einkommen setzt sich aus dem Teilzeitgehalt (für 50 % Arbeit) und der Teilpension von EUR 1.436,80 zusammen. Während der Teilpension bleibt der Arbeitnehmer weiterhin pensionsversichert, wodurch sich der offene Teil des Pensionskontos weiter erhöht und die spätere Gesamtpension entsprechend anwächst.

Beim endgültigen Pensionsantritt erhält der Dienstnehmer weiterhin die Teilpension (inklusive Pensionsanpassung für zwei Jahre) sowie die 50 % des offenen Pensionskontos und die für zwei Jahre weiter eingezahlten Beiträge.

Wegfall der Teilpension

Die Teilpension fällt vor Erreichung des Regelpensionsalters in jenen Zeiträumen weg, in denen der Versicherte eine zusätzliche Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung begründet oder mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdient. Wird die zulässige Bandbreite der Arbeitszeitreduktion im Monatsdurchschnitt überschritten, entfällt die Teilpension ebenfalls.

Hinweis:

Geringfügige (unter 10  %) und nicht regelmäßige Überschreitungen (maximal drei Monate pro Jahr) führen jedoch nicht zum Verlust der Teilpension.

Änderungen bei der wöchentlichen Arbeitszeit müssen gemeldet werden.

Fällt die Teilpension weg, so ist deren Ausmaß bei Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen. Dabei ist für die Erhöhung wie bei der Neufeststellung nach dem Wegfall einer zur Gänze in Anspruch genommenen vorzeitigen Alterspension vorzugehen.

Reform der Altersteilzeit

Parallel zur Einführung der Teilpension wird die klassische Altersteilzeit eingeschränkt. Die bisherige Regelung der Altersteilzeit mit gefördertem Lohnausgleich sieht einen Bezug von Altersteilzeitgeld für höchstens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter vor. Die Neuregelung schränkt die Bezugsdauer von Altersteilzeitgeld auf drei Jahre ein. Altersteilzeitgeld gebührt künftig nur für drei Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder für drei Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters. Übergangsregelungen bis 2029 sind dabei zu beachten.

BGBl I Nr 47/2025

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