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31.05.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1116307
Ein Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine „Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage“, also etwas „Faktisches“, das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist (OGH 19.03.2003, 9 ObA 224/02k).
Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel auszuhändigen. Für die Erstellung des Dienstzettels fallen keine Stempel- oder andere unmittelbaren Gebühren an.
Ein Dienstzettel ist kein Vertrag, sondern eine Wissenserklärung mit Beweisfunktion und hat gem § 2 Abs 2 AVRAG folgende Angaben zu enthalten:
Sofern der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten hat, ist vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit ein Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag auszuhändigen und hat dieser zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
Praxistipp:
Da der Dienstzettel ohnehin nur eingeschränkte Beweiskraft hat und der Arbeitnehmer leicht behaupten kann, dass über den Dienstzettel hinaus wesentliche weitere Bestimmungen mit dem Arbeitgeber mündlich vereinbart worden seien und um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses anstatt eines Dienstzettels einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der zugleich die notwendigen Angaben des Dienstzettels enthält, dem Arbeitnehmer nach beidseitiger Unterfertigung auszuhändigen.
Weitere Regelungen finden sich vereinzelt auch in Sondergesetzen (zB in § 11 AÜG).
Jede Änderung der im Dienstzettel erforderlichen Angaben ist dem Arbeitgeber unverzüglich, jedoch spätestens 1 Monat nach dem Beginn der Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung aufgrund von Normen, auf die der Dienstzettel ohnehin verweist, erfolgt oder den Grundgehalt betreffen oder sich die Änderung unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt (§ 2 Abs 6 AVRAG).
Enthält der Dienstzettel nicht alle notwendigen Angaben oder wird die Ausstellung des Dienstzettels verweigert, so ist dies mittels Klage durchsetzbar.