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19.02.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1163883
§ 2 Abs 1 AVRAG normiert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen hat. Die Angaben, die der Dienstzettel zu enthalten hat, sind in § 2 Abs 2 Z 1 bis 12 AVRAG geregelt.
Der Dienstzettel hat folgende Angaben (Mindestinhalt) zu enthalten:
Die Angaben über Kündigungsbestimmungen, Arbeitsort, Entgelt, Urlaub und Arbeitszeit können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie auf Betriebsvereinbarungen erfolgen.
Der Dienstzettel ist daher unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Der Begriff „unverzüglich" bewirkt, dass eine Übergabe des Dienstzettels im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsbeginn zu erfolgen hat. In der Regel wird man einige Tage nach dem im Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt als zulässig erachten können.
Die Umsetzung einer EU-Richtline über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hat auch Auswirkungen für die Ausstellung eines Dienstzettels.
Folgende zusätzliche Mindestangaben muss künftig ein Dienstzettel enthalten:
Hinweis:
Die nunmehr vorgesehenen Angaben zur Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit und den allfälligen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung kann auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
Diese bisherigen Mindestangaben müssen künftig um folgende Punkte ergänzt werden:
Arbeitgeber haben die erforderlichen Informationen schriftlich in Papierform oder – sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält – in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln. Der Arbeitnehmer selbst hat das Wahlrecht den Dienstzettel ausgehändigt oder in elektronischer Form übermittelt zu bekommen.
Hinweis:
Eine Übermittlung des Dienstzettels per E-Mail an den Arbeitnehmer ist einer physischen Aushändigung des Dienstzettels gleichzuhalten.
Künftig ist ein Dienstzettel auch dann auszustellen, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt. Es besteht jedoch weiterhin keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle Mindestangaben enthält, oder bei Auslandstätigkeit die geforderten Mindestangaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
Die Informationen über Änderungen im Dienstzettel müssen bei erster Gelegenheit, spätestens aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, dem Dienstnehmer schriftlich mitgeteilt werden, es sei denn, die Änderung
Für die Nichtaushändigung des Dienstzettels werden neue Strafbestimmungen geschaffen.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstzettel nicht ausgehändigt, ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von EUR 100,– bis zu EUR 436,– zu bestrafen.
Sind mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen oder wurde der Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe EUR 500,– bis EUR 2000,–. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer begeht der Arbeitgeber eine einzige Verwaltungsübertretung.
Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitgebers gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen.
Ein Wiederholungsfall liegt dann vor, wenn nach einer rechtskräftigen Verurteilung nach dieser Bestimmung der Arbeitgeber neuerlich eine Tathandlung (Übertretung) nach dieser Bestimmung setzt.
Beispiel:
Der Arbeitgeber wurde mit 01.02.2025 rechtskräftig verurteilt. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn Arbeitgeber nach dem 01.02.2025 innerhalb von drei Jahren (bis zum 31.01.2028) neuerlich eine Tathandlung setzt.
Geringes Verschulden liegt vor, wenn der Gesetzesverstoß gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Das ist insbesondere bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aushändigung des Dienstzettels der Fall.
Hinweis:
Quelle: Initiativantrag und EBs zu den geplanten Änderungen (3871/A). Die Gesetzwerdung bleibt jedoch abzuwarten.