Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
28.01.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1082654
Immer häufiger tritt in Betrieben die Frage auf, ob die freiwillige Teilnahme eines Mitarbeiters an einem Corona-Test als Arbeitszeit gilt.
Am 15.01.2021 haben die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung zum Thema „COVID-19-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz“ einen Generalkollektivvertrag (= GV) abgeschlossen. Die Einigung enthält arbeitsrechtliche und betriebliche Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für regelmäßige COVID-19-Tests.
Der GV trat mit 25.01.2021 in Kraft und ist bis zum 31.08.2021 befristet.
Hinweis:
Der GV gilt für alle Unternehmen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, und für alle Arbeitnehmer in diesen Betrieben.
Der Grundgedanke im Arbeitsrecht ist, dass Arbeitnehmer private Angelegenheiten in der Freizeit wahrzunehmen haben. Der Test ist daher grundsätzlich – wie ein Arztbesuch – außerhalb der Arbeitszeit und ohne Entgeltanspruch durchzuführen. Ein nicht mit dem Dienstgeber abgesprochener Arzttermin während der Dienstzeit kann sogar einen Entlassungsgrund darstellen (OGH 9 ObA 103/06x).
Der Arbeitnehmer kann den Test während der Arbeitszeit mit Entgeltanspruch durchführen, wenn
an der Dienstleistung verhindert wird (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB)
Der Begriff „wichtig“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt und greift daher sehr weit. Nach der Rechtsprechung kann jede unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht das ansonsten pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung im Einzelfall rechtfertigen (vgl. RS0029398).
Die freiwillige Testung ohne Symptome wird regelmäßig keinen Rechtfertigungsgrund darstellen. Die Begleitung eines minderjährigen Kindes zum Arzt (bzw. zur Teststation) kann hingegen einen Rechtfertigungsgrund darstellen (vgl. OGH 12.02.2003, 8 ObA 6/03w).
Die Abwicklung des Tests erfolgt zwischen Labor und Arbeitnehmer. Sofern der Test negativ ist, informiert das Labor den Arbeitnehmer. Ist der Test positiv, werden der Arbeitnehmer und das Gesundheitsamt informiert (§ 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Epidemiegesetz).
Der Arbeitgeber wird in diesem Prozess zwischen Labor und Arbeitnehmer nicht informiert.
Allerdings ergibt sich aus der Treuepflicht, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein positives Testergebnis unverzüglich mitteilen muss. Die Meldung soll dem Arbeitgeber ermöglichen, Vorsorgemaßnahmen zugunsten von Mitarbeitern und Dritten zu treffen. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob ein Test gesetzlich vorgeschrieben ist, der Arbeitgeber einen Test verlangt oder sich der Arbeitnehmer freiwillig testen lässt.