Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
26.11.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1104402
Im Unterschied zum Konkurrenzverbot, das die Pflichten des Arbeitnehmers während der Beschäftigung regelt, ist die Konkurrenzklausel eine Wettbewerbsbeschränkung für die Zeit nach dem Ende einer Beschäftigung. Sie kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Ob eine vereinbarte Konkurrenzklausel durchsetzt werden kann, hängt allerdings nicht nur davon ab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Klausel somit zulässig ist, sondern auch davon auf welche Art und Weise das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Die Konkurrenzklausel kann nicht geltend gemacht werden, wenn
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer (etwa zur beruflichen Veränderung), einvernehmlicher Beendigung eines Dienstverhältnisses oder Ablauf des Dienstverhältnisses allerdings gilt die Konkurrenzklausel.
Wenn Arbeitnehmer gegen eine gültige Konkurrenzklausel verstoßen, bleiben dem Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:
Hierbei ist zu beachten, dass ein Schadenseintritt nur schwer zu beweisen ist und daher eine Klage auf Schadenersatz oft scheitert. Um dies zu vermeiden, kann mit einer Konkurrenzklausel auch eine Konventionalstrafe vereinbart werden, die im Fall eines Verstoßes geltend gemacht wird.