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25.08.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1080306
Dem Arbeitnehmer steht eine Pendlerpauschale zu,
Ist dem Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf die „große Pendlerpauschale“. Urlaub oder Krankenstand sind bei der Frage des Überwiegens nicht zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer den gesamten Kalendermonat hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kalendermonats maßgebend. Die Pendlerpauschale ist auch für jenen Kalendermonat zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt versteuert wird (analoges Vorgehen auch bei anderen Bezügen gem § 67 Abs 8 lit a, b und c EStG – Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre –, wenn diese neben laufenden Bezügen gewährt werden).
Die Pendlerpauschale wird als Pauschalbetrag pro Monat gewährt, der abhängig von der Distanz ist. Im Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 wird die Pendlerpauschale aufgrund der Teuerungen erhöht, wobei hinsichtlich des konkreten Betrages ebenfalls Distanz und Anzahl der Tage, an denen der Weg zurückgelegt werden muss, berücksichtigt werden.
Beispiel kleine Pendlerpauschale:
Beträgt die einfache Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag die kleine Pendlerpauschale gewährt:
Entfernung | bis 30.04.22 | ab 01.05.22 bis 30.06.23 | ||
20–40 km | EUR | 58,00 | EUR | 87,00 |
40–60 km | EUR | 113,00 | EUR | 169,50 |
Beispiel große Pendlerpauschale:
Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht zumutbar, dann wird zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag die große Pendlerpauschale gewährt:
| bis 30.04.22 | ab 01.05.22 bis 30.06.23 | ||
Entfernung | Betrag/Monat | Betrag/Jahr | ||
2–20 km | EUR | 31,00 | EUR | 46,50 |
20–40 km | EUR | 123,00 | EUR | 184,50 |
40–60 km | EUR | 214,00 | EUR | 321,00 |
Mehr als 60 km | EUR | 306,00 | EUR | 459,00 |
Weist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt eine unterschiedliche Dauer auf, dann gilt die längere Wegzeit als Grundlage.
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung:
Ist die Wegzeit bei der Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit.
Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Bedacht zu bleiben (BFG RV/5100304/2012). Die Berechnung der Wegzeiten hat einzig und alleine anhand objektiver Verhältnisse zu erfolgen. Persönliche Umstände, wie die Kinder in die Schule bringen, haben dabei außer Betracht zu bleiben (BFG 14.06.2019, RV/4100572/2015).
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu unterstellen.
Ist eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmitteln mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 % der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen. Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination jedoch nur dann vor, wenn die ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt.
Steht zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Nutzung von Massenbeförderungsmitteln auf dem Arbeitsweg ist ein Vergleich der Fahrzeiten von Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr vorzunehmen:
Wegzeit für | Benützung Massenbeförderungsmittel | Anmerkungen |
Bis 60 Min | Zumutbar |
|
Zwischen 60 und 120 Min | Zumutbar | Entfernungsabhängige Höchstdauer: |
Über 120 Min | Unzumutbar |
|
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist auch gegeben, wenn
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher auch dann zumutbar, wenn ein Teil der Wegstrecke zB mit dem Kfz zurückgelegt werden muss und diese Wegstrecke kürzer ist als die Hälfte der gesamten Wegstrecke. Dies gilt sogar, wenn der betroffene Arbeitnehmer über kein eigenes Auto verfügt, weil es nicht auf die tatsächlich genutzte Wegstrecke ankommt, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer auf eine idealtypische Betrachtung abzustellen ist (VwGH 2010/15/0156).
Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, gilt die längere Wegzeit (BFG RV/5101036/2014).
Das Benötigen des privaten Pkw während der Arbeitszeit macht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch nicht unzumutbar (BFG 02.01.2015, RV/7103709/2014).
Der Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums berücksichtigt bei der Ermittlung der möglichen Verkehrsmittel nur jene Optionen, in welchen der Arbeitsplatz 60 Minuten vor Arbeitsbeginn erreicht wird bzw 60 Minuten nach Arbeitsende auch wieder verlassen werden kann. Mögliche Wartezeiten vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende werden zur Gesamtwegzeit addiert. Existiert in diesem Intervall kein öffentliches Verkehrsmittel, ist die Benützung unzumutbar.
Die Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, Krankenstandstage und Urlaubstage zu berücksichtigen. Nur bei ganzjährigem Krankenstand steht ganzjährig keine Pendlerpauschale zu.
Hat im Vormonat ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden, ergibt sich der Anspruch im laufenden Monat aus:
Ist im Vormonat keine Pendlerpauschale zugestanden, besteht im laufenden Monat nur dann ein Anspruch auf ein entsprechendes Pendlerpauschale, wenn die Summe der Tage, an denen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte erfolgen, mindestens 4 beträgt.
Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Auch der Pendlereuro ist wie die Pendlerpauschale entsprechend der Anzahl der Fahrten pro Monat anzupassen.
Der Pendlereuro steht Arbeitnehmern zusätzlich zur Pendlerpauschale zur Verfügung.. Dieser ist von der Entfernung zum Arbeitsplatz abhängig und wird als Absetzbetrag gestaltet. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag. Voraussetzung für den Pendlereuro ist der Anspruch auf die kleine oder große Pendlerpauschale. Jeder Pendler bekommt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz EUR 2,–.
Beispiel:
Pendelt ein Arbeitnehmer von zu Hause zur Arbeit 31 km, beträgt der Pendlereuro 62 Euro.
Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pendlereuro erfolgt für jeden Kalendermonat (BFG RV/7103709/2014).
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für die Pendlerpauschale maßgeblich.
Bei Vorliegen zweier Wohnsitze muss für die Berechnung des Pendlerpauschales der Wohnsitz herangezogen werden, von dem aus die Fahrten zur Arbeit tatsächlich angetreten werden, weil mit dem Pauschale der tatsächlich erwachsene Aufwand abgegolten werden soll (vgl BFG RV/7103228/2017, RV/2101432/2015).