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29.04.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1197884
Rückwirkende Gehaltserhöhungen in Kollektivverträgen können auch für Arbeitnehmer gelten, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits beendet war. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am Tag des Wirksamkeitsbeginns des Kollektivvertrags noch bestand (vgl OGH 9 ObA 75/24f).
Ausschlaggebend ist der zeitliche Geltungsbereich des Kollektivvertrags – nicht der Abschlusszeitpunkt. Dies bestimmt, auf welche Dienstverträge sich diese Regelungen beziehen. Die Befugnis, rückwirkende Ansprüche für Arbeitsverhältnisse zu regeln, die zum Wirksamwerden des Kollektivvertrags noch bestanden (auch wenn sie beim Abschluss bereits beendet waren), ergibt sich aus § 11 Abs 2 ArbVG.