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25.11.2020 | Arbeitsrecht | ID: 1047014
Nicht nur Barlöhne, sondern auch Sachbezüge (geldwerte Vorteile), worunter auch Weihnachtsgeschenke fallen, sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Es gibt jedoch eine Ausnahme, und zwar geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und dabei empfangene Sachzuwendungen.
Bezüglich der Lohnsteuerfreiheit muss Folgendes beachtet werden:
Geschenke an Mitarbeiter können als Betriebsausgabe (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden.
Mit dem EStG 1988 wurde die Befreiungsbestimmung für Jubiläumsgeschenke aufgehoben und mit dem StRefG 2015/2016 in das Einkommensteuergesetz (wieder) aufgenommen. Damit hat der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in diesem − zwischen Aufhebung und Einführung gelegenen − Zeitraum Jubiläumsgeschenke steuerpflichtig sind, sodass (für diesen Zeitraum) auch ihre Subsumierbarkeit unter einen anderen Befreiungstatbestand des § 3 Abs 1 EStG 1988 ausscheidet (BFG vom 27.03.2019, RV/7102671/2015).
Die Hingabe einer Autobahnvignette an alle Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist in der heutigen Zeit als angemessenes Sachgeschenk anzusehen. Der Wert dieses Vorteils ist daher gem § 3 Abs 1 Z 14 EStG von der Einkommensteuer befreit und in der Folge nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB einzubeziehen (UFSG vom 27.10.2009, RV/0210-G/07).
Geschenke für Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausnahmen bestehen für Aufmerksamkeiten. Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist, dass für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Bemessungsgrundlage ist hierbei der Einkaufspreis bzw die Selbstkosten.
Handelt es sich beim Geschenk um Gutscheine, besteht kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Erwerb kein Vorsteuerabzug besteht. Aus diesem Grund ist die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.
Weihnachtsgeschenke für Kunden oder Geschäftspartner können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, denn sie fallen unter den sog „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“. Ausnahmen bestehen jedoch für Geschenke, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, wie zB Kalender, Kugelschreiber mit Firmenlogo etc. Diese können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Die Bewirtung von Kunden und Geschäftspartnern fällt grundsätzlich unter die nichtabzugsfähigen Ausgaben. Gelingt hingegen der Nachweis, dass eine solche Veranstaltung der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung deutlich überwiegt, sind 50 % der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Geschenke an Kunden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Umsatzsteuerbefreit sind jedoch Geschenke von geringem Wert (bis zu 40 Euro), wobei der Gesamtwert an Geschenken, die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegeben werden, diese 40 Euro-Grenze nicht überschreiten darf.
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