Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
25.03.2022 | Arbeitsrecht | ID: 1112511
Man unterscheidet zwischen der
Pauschalierungsentlohnungsklauseln wurden von der Rechtsprechung – nicht nur bei leitenden Angestellten – als zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0051519).
Ohne Widerrufsvereinbarung muss die Pauschale grundsätzlich auch dann weitergezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer in einzelnen Verrechnungsperioden wesentlich weniger Überstunden leistet als ursprünglich gedacht oder die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden infolge geänderter Umstände zur Gänze wegfällt (RIS-Justiz RS0051648).
Eine bestimmte Form ist für eine Pauschalierungsvereinbarung nicht erforderlich: Sie kann durch Einzelvertrag entweder ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme (OGH 9 ObA 218/90). Dem Arbeitnehmer muss aber bei Vertragsabschluss erkennbar sein, was mit der gewährten Pauschale abgegolten sein soll (zB Normallohn und Überstundenzuschlag nach § 10 AZG) und dass es sich um eine Pauschalierungsvereinbarung handelt (RIS-Justiz RS0051519).
Allein aus der überkollektivvertraglichen Entlohnung kann für sich genommen nicht auf eine Pauschalierungsvereinbarung betreffend die Überstunden geschlossen werden (Pfeil in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht [2011], Rz 19 zu § 10 AZG, Seite 1165). Die Zahl der zu leisteten Überstunden muss in der Pauschalierungsvereinbarung nicht genannt werden (Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar³, Rz 25 zu § 10 AZG, S 296).
Wird eine Überstundenpauschale ohne Vorbehalt des Widerrufs konkludent vereinbart, so wird diese zum fester Entgeltbestandteil. Ein einseitiger Widerruf durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall unzulässig (vgl OLG Wien 9 Ra 16/21w).
Zu berücksichtigen ist, dass ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes durch eine Pauschalierungsvereinbarung nur besser, aber nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne Pauschalierung, dh bei Einzelverrechnung der Überstunden, stünde. Von § 10 AZG darf zulasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden, da es sich um eine relativ zwingende Regelung handelt (vgl beispielsweise OGH 9 ObA 11/13b, Pfeil in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht [2011], Rz 2 zu § 10 AZG, S 1161).
Hinweis:
Die Überstundenpauschale darf aber im Durchschnitt eines längeren Zeitraums nicht geringer sein als die zwingend zustehende Überstundenvergütung (vgl OGH 8 ObA 29/10p). Der Durchrechnungszeitraum für Überstundenpauschale ist (mangels abweichender Vereinbarung) das Kalenderjahr (vgl OGH 9 ObA 28/17h).
Mindestansprüche können sich zudem aus anderen Rechtsquellen (zB aus Kollektivverträgen) ergeben, denen der betroffene Arbeitnehmer unterliegt.
Soweit die Pauschale die gesetzlich oder kollektivvertraglich zustehenden Mindestansprüche nicht abdeckt, kann der Arbeitnehmer Nachforderungen stellen und über die Pauschalentlohnung hinausgehende Ansprüche erheben (RIS-Justiz RS0051519). Pauschalvereinbarungen bieten daher keine absolute Sicherheit vor Nachforderungen des Arbeitnehmers betreffend Mehr- und Überstunden.
Pauschalierungsvereinbarungen sind daher für den Arbeitgeber oftmals nur beschränkt vorteilhaft (idS auch Ch. Klein in Cerny/Heilegger/Klein/Schwarz, AZG-Kommentar³ [2008], Erl 4 zu § 10, S 274; Heilegger, Zur rechtlichen Zulässigkeit und Interpretation von All-In-Vereinbarungen, DRdA 2012, S 21): Der Arbeitgeber muss die Pauschale auch dann leisten, wenn der Arbeitnehmer weniger Überstunden leistet, als die Überstundenpauschale abdeckt. Wenn der Arbeitnehmer mehr Überstunden leistet, als die Pauschale hergibt, kann er Nachforderungen stellen. Der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ist im Regelfall meist nicht reduziert, da der Arbeitgeber bei Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen gem § 26 AZG verpflichtet bleibt. Überdies besteht bei einer zu geringen Pauschalierungsvereinbarung die Gefahr, dass strafbares Lohndumping vorliegt (Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar [2015]³, Rz 5 zu § 10 AZG, S 287). Selbstverständlich können durch eine Pauschalentlohnungsvereinbarung auch die gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen und Mindestruhezeiten nicht ausgehebelt werden.
Seit 01.09.2018 bestehen durch die Arbeitszeitnovelle 2018 folgende Überstundengrenzen:
Praxistipp:
Ob die oben beschriebenen neuen Arbeitszeitgrenzen im Einzelfall tatsächlich ausgeschöpft werden können, ist davon abhängig, was im Arbeitsvertrag des betroffenen Dienstnehmers, dem anwendbaren Kollektivvertrag und in den maßgeblichen Betriebsvereinbarungen vereinbart wurde.
§ 32c Abs 10 AZG sieht nämlich vor, dass Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, durch die Änderungen des BGBl I 53/2018 nicht berührt werden.
Arbeitnehmer dürfen wie bisher zur Überstundenarbeit gem § 6 Abs 2 AZG nur dann herangezogen werden,
Darüber hinaus steht Arbeitnehmern seit 01.09.2018 ein besonderes Ablehnungsrecht zu. Es steht ihnen gem § 7 Abs 6 AZG frei, Überstunden nach § 7 und § 8 Abs 1 und 2 AZG ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, dies gerechnet netto ohne Ruhepausen (vgl Schrank in Arbeitszeit Kommentar [2018]5, Rz 20 zu § 7 AZG).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen wegen dieses besonderen Ablehnungsrechts nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs 5 des ArbVG gilt sinngemäß.
Überstundenpauschalen, bei denen eine bestimmte Stundenzahl an Überstunden abgedeckt werden soll, sind bei (kollektivvertraglichen) Gehaltserhöhungen anzupassen.
Unechte Überstundenpauschalen, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauten, erhöhen sich demgegenüber bei Gehaltserhöhungen im Regelfall nicht, außer bei solchen kollektivvertraglichen Ist-Lohn-Erhöhungen, die auch Pauschalierungen erfassen (Schrank, Arbeitszeit Kommentar [2018]5, Rz 24 zu § 10 AZG, Seite 305). Es kann allerdings der Fall eintreten, dass bei entsprechender Unterdeckung weniger Überstunden abgedeckt sind (Schrank, Arbeitszeit Kommentar [2018]5, Rz 24 zu § 10 AZG, S 305).
Gem § 2g AVRAG ist bei Pauschalentgeltvereinbarungen, die ab dem 01.01.2016 geschlossen werden, im Arbeitsvertrag oder dem Dienstzettel Grundgehalt – oder -lohn – iSd § 2 Abs 2 Z 9 AVRAG betragsmäßig anzuführen.
Unterbleibt eine Angabe, hat der Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf Grundgehalt oder -lohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, welche am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebühren.
Dies kann zu einer nicht unbeträchtlichen Verteuerung der Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber führen und ist vor allem für die Prüfung einer Unterdeckung von Relevanz:
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass Grundgehalt oder -lohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, welche am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebühren, im Regelfall deutlich höher sein werden als das kollektivvertragliche Mindestgehalt oder der Mindestlohn, welche bei All-In-Entgelten regelmäßig zur Prüfung einer Unterdeckung herangezogen werden. Die Nachforderungsansprüche des Arbeitnehmers können daher deutlich höher sein, wenn die (zwingenden) Mindestansprüche auf dieser Basis berechnet werden.