Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
10.11.2021 | Arbeitsrecht | ID: 1103307
Die COVID-19-Sonderfreistellung erlaubt eine Freistellung werdender Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche, die in Arbeitsbereichen beschäftigt werden, bei denen ein (nicht bloß fallweiser) physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist. Hautkontakt ist dabei keine Voraussetzung. Bevor die schwangere Angestellte allerdings freigestellt wird, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, die Beschäftigungsbedingungen anzupassen (zB Homeoffice, Änderung der Arbeitsbedingungen, Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz). Ist dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung bei Entgeltzahlung.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage sowie der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Steuern und Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge etc). Der Erstattungsantrag ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
Die Verlängerung der Regelung bis zum 31.12.2021 gilt für vollständig ungeimpfte Schwangere und für geimpfte schwangere Arbeitnehmerinnen unter gewissen Vorlagen. Für Schwangere, deren 14. Schwangerschaftswoche erst, nachdem der volle Impfschutz gewährleistet ist, beginnt, setzt keine bezahlte Freistellung ein. Bei Schwangeren, die zum Zeitpunkt ihrer zweiten Impfung in bezahlter Freistellung sind, endet diese
Schwangere Arbeitnehmerinnen, die sich impfen lassen, sind verpflichtet, 14 Tage bevor der volle Impfschutz gewährleistet ist, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dieser Stichtag hat die Arbeitnehmerin selbst zu berechnen, damit sie dem Arbeitgeber weder ihren Impfstoff noch ihre Impfdaten mitteilen muss.
Bei ungeimpften oder noch nicht zweimal geimpften Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitsgeber den (noch) nicht vorhanden Impfschutz im Vergütungsantrag bestätigen.