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02.10.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1185579
Der Grundgedanke ist, dass Termine und private Angelegenheiten des Angestellten oder Dienstnehmers (idF gemeinsam Arbeitnehmer) in der Freizeit wahrzunehmen sind. Ist dies nicht möglich, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz Dienstverhinderung, wenn er
an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. Diese Bestimmung ist vom Gesetzgeber als „Generalklausel“ gestaltet worden.
Unter einer „verhältnismäßig kurzer Zeit“ ist jedenfalls die Dauer bis zu einer Woche zu sehen, und zwar pro Dienstverhinderungsgrund. In Einzelfällen ist auch eine längere Dienstverhinderung möglich.
Die hM nimmt jedoch für die Wortfolge „verhältnismäßig kurzen Zeit“ zwei Konkretisierungen vor:
Die Konkretisierung „pro Anlassfall“ ist deswegen wichtig, da mehrere Dienstverhinderungen, die ihren Grund in derselben Ursache haben („gleichartige Termine“ zB Arzttermine wegen desselben Leidens), zusammenzurechnen sind. Kommt es zu einer Dienstverhinderung aus einer anderen (neuen) Ursache, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen einer Dienstverhinderung, dies sogar dann, wenn zwischen der vorigen und dieser Dienstverhinderung noch gar kein Dienstantritt erfolgte (vgl Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³, § 8 AngG Rz 156 mwN).
Die eine Woche (pro Anlassfall) gilt als Richtwert. Ein Überschreiten ist daher im Einzelfall durchaus möglich. Die hM zieht als Faktoren für die zulässige Dauer der Dienstverhinderung die Dienstdauer und die Art bzw Wichtigkeit des Hinderungsgrundes heran. Je mehr Zeit der Hinderungsgrund in Anspruch nimmt, desto länger kann eine Dienstverhinderung gerechtfertigt sein, zB Abholung eines Schriftstückes von einer Behörde oder ein Arzttermin mit intensiverer Behandlung.
Dauert die Dienstverhinderung länger als „eine verhältnismäßig kurze Zeit“, ändert dies nach hM grundsätzlich nichts am Anspruch des Dienstnehmers auf seine Entgeltfortzahlung für die verhältnismäßig kurze Zeit. Für den darüberhinausgehenden Zeitraum besteht keine Entgeltfortzahlung (vgl Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm³, § 8 AngG Rz 158 mwN).
Als „eine Woche“ gilt das Stundenausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.
Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches richtet sich nach dem Ausfallsprinzip, dh er bekommt grundsätzlich jenes Entgelt, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.
Achtung – Entfall der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
Bei elementarsten Ereignissen wie Lawinenabgang, Hochwasser, also einer elementaren Katastrophe und wenn eine große Anzahl von Arbeitnehmern von einem umfassenden Ereignis betroffen sind, entfällt grundsätzlich die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die seine Person betreffen und er an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, zB bei:
Zusätzlich ist für die Gewährung von sonstigen Dienstverhinderungsgründen der jeweilige Kollektivvertrag heranzuziehen. In nahezu allen Kollektivverträgen werden unter dem Titel „Freizeit/Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung“ persönliche Dienstverhinderungsgründe und die dafür gebührende Freizeit angeführt.
Beispiele: Anerkannte Dienstverhinderungsgründe
Folgende Gründe wurden als wichtige Gründe des Arbeitnehmers anerkannt (so diese Termine nicht in der Freizeit möglich sind):
Abgelehnt wurden als wichtige Gründe zB