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20.07.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1201764
Das Altersteilzeitgeld wird künftig nur noch für maximal drei (statt bisher fünf) Jahre gewährt.
Das bedeutet, dass Personen mit Anspruch auf eine Korridorpension frühestens mit 60, andere Beschäftigte frühestens mit 62 in eine staatlich geförderte Altersteilzeit gehen werden können. Dabei sind folgende Übergangsfristen zu beachten:
So wird bei
Der Zugang zur Altersteilzeit wird erschwert. Ab 01.01.2026 ist für den Zugang zur Altersteilzeit nach einer schrittweisen Erhöhung künftig 17 (statt 15) Beschäftigungsjahre in den letzten 25 Jahren nötig.
Der staatliche Lohnausgleich wird in den Jahren 2026 bis 2028 vorübergehend von 90 % auf 80 % gesenkt, wobei diese Kürzung nur für neue Altersteilzeitvereinbarungen gelten soll.
Während der Altersteilzeit ist künftig jede zusätzliche entgeltliche Beschäftigung – auch geringfügige – untersagt. Ausgenommen sind nur Tätigkeiten, die bereits vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden. Wer bereits in Altersteilzeit ist oder diese noch 2025 antritt, hat bis Mitte 2026 Zeit, eine unzulässige Nebenbeschäftigung zu beenden.
Überstunden und Überstundenpauschalen im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit werden bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes künftig nicht mehr berücksichtigt.
Quellen:
BGBl I Nr 47/2025
Parlamentskorrespondenz Nr 587 vom 23.06.2025
Parlamentskorrespondenz Nr 642 vom 02.07.2025