Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
21.03.2023 | Personalverrechnung | ID: 1133062
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes (E-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von EUR 0,– anzusetzen.
Ein Sachbezugswert von EUR 0,– ist auch für die Zurverfügungstellung eines (E-)Firmenfahrrads oder emissionsfreien Firmenkraftrads im Rahmen einer – befristeten oder unbefristeten – Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen.
Bei dieser Gehaltsumwandlung vereinbaren Dienstgeber und Dienstnehmer eine Gehaltsreduktion als „Nutzungsgebühr“ um ein (E-)Fahrrad (bzw emissionsfreies Kraftrad) auch für Privatfahrten nutzen zu können.
Die steuerliche und sv-rechtliche Anerkennung dieser begünstigten Gehaltsumwandlung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Eine zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgelts wirkt sich auch auf Sonderzahlungen, Urlaubs- und Krankenentgelt, Mehrarbeits- und Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen, etc aus und reduziert die ASVG-Beitragsgrundlage, sowie die Beiträge für die Betriebliche Vorsorge.
Besteht für den Dienstnehmer am Ende eines Leasingvertrags die Möglichkeit das (E-)Firmenfahrrad (bzw emissionsfreien Kraftrades) vergünstigt vom Dienstgeber zu erwerben liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Die Höhe des Sachbezugs ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Übernahmepreis (Kaufpreis) und dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes.
Aus Vereinfachungsgründen kann anstelle des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlags von 20 % herangezogen werden (vgl auch LSt-RL Rz 207).
Hinweis
Für (E-)Fahrräder wird in der Regel eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen.
Beispiel:
Dienstgeber A erwirbt im Jänner 2023 ein E-Fahrrad um EUR 4.200,– (inkl USt) und stellt dieses seinem Dienstnehmer kostenlos zur Privatnutzung zur Verfügung. Nach 4 Jahren geht das Fahrrad unentgeltlich ins Eigentum des Dienstnehmers über (vgl auch LSt-RL Rz 207).
Variante 1:
Beim Kauf des E-Fahrrades hat der Dienstgeber den vollen Vorsteuerabzug von EUR 700, – geltend gemacht. Der steuerliche Buchwert bei Übergabe an den Dienstnehmer beträgt daher
Anschaffungskosten: | EUR 3.500,– |
abzüglich 4 x EUR 700 Jahres-AfA | EUR 2.800,– |
Steuerlicher Buchwert | EUR 700,– |
zuzüglich 20 % USt | EUR 140,– |
Zwischensumme | EUR 840,– |
abzüglich 20 % Pauschalabschlag | EUR 168,– |
Höhe des Sachbezuges | EUR 672,– |
Variante 2:
Der Dienstnehmer kauft das E-Fahrrad nach vier Jahren um EUR 672,–. In dieser Variante ist kein Sachbezug anzusetzen.
Variante 3:
Der Dienstnehmer erhält das E-Fahrrad nach sechs Jahren unentgeltlich. Da der steuerliche Buchwert null beträgt, ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen.
Seit 01.01.2023 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu einer Höhe von EUR 200,– abgabenfrei (LSt, DB, DZ und KommSt). Von der Steuerbegünstigung sind neben Autos, Motorrädern und E-Bikes auch E-Scooter umfasst (vgl auch LSt-RL 92m).
Die Befreiung bezieht sich auf
Hinweis:
Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.