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25.11.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1188735
Zahlungen, die der Dienstgeber als Ausgleich der durch eine Dienstreise entstandenen Mehraufwendungen an den Dienstnehmer leistet, sind grundsätzlich nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Darunter fallen Reisekostenvergütungen (Fahrtkostenvergütungen bzw Kilometergelder), Tagesgelder und Nächtigungsgelder.
Die Höhe des steuerfreien Kilometergeldes betragen ab 01.01.2025
Kilometergeld für | 2025 | 2024 |
Motorfahrräder und Motorräder | 0,50 | 0,24 |
Pkw und Kombinationskraftwagen | 0,50 | 0,42 |
Zuzüglich für jede aus dienstlichen Gründen mitbeförderte Person | 0,15 | 0,05 |
Fahrrad | 0,50 | 0,38 |
Fußgeher | 0,38 | 0,38 |
Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für PKW, Motorfahrräder bzw Motorräder beträgt 30.000 km/Jahr, jene für Fahrräder 3.000 km/Jahr (bis 31.12.2024: 1.500 km) und für Fußgänger wurde die Untergrenze mit einem Kilometer (bis 31.12.2024: 2 km) festgelegt.
Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:
Der Beförderungszuschuss gem § 7 Abs 5 RGV beträgt für
| Ab 01.01.2025 | Davor |
Die ersten 50 km | EUR 0,50 | EUR 0,30 |
Für die weiteren 250 km | EUR 0,20 | EUR 0,15 |
Für jeden weiteren km | EUR 0,10 | EUR 0,08 |
Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen ist pro Kalenderjahr jedoch mit EUR 2.450,– begrenzt (gilt ab 01.01.2025; vgl BGBl II 288/2024).
Das Tagesgeld für Inlandsreisen darf ab 01.01.2025 bis zu EUR 30,– (davor: EUR 26,40) pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1–6 EStG sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor. In diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Tagesgelder, die über den Betrag von EUR 30,– hinausgehen, sind steuerpflichtig, selbst wenn ein höherer arbeitsrechtlicher Anspruch besteht.
Für den Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück können pauschal ab 01.01.2025 EUR 17,– (davor: EUR 15,–) abgabenfrei verrechnet werden. Weist der Dienstnehmer tatsächlich aufgewendete höhere Kosten für die Nächtigung nach, können diese anstelle des Pauschalbetrages abgabenfrei ausbezahlt werden.