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17.02.2021 | Bilanz und Steuern | ID: 1084659
Bereits im Laufe des vergangenen Jahre wurde festgelegt, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, sofern der Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsort aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit oder aufgrund der Inanspruchnahme der Kurzarbeitsregeln nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.
Überstundenzuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die an Arbeitnehmer in Telearbeit bzw Kurzarbeit oder Quarantäne laufend weitgezahlt werden, sind gemäß § 68 Abs 7 EStG steuerfrei gestellt worden. Das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sieht nun vor, dass diese bisher bis 31. März 2021 befristete Regelung bis 30. Juni 2021 verlängert wird und für Lohnzahlungszeiträume gelten soll, die vor dem 01.07.2021 enden (siehe § 124b Z 349 EStG).
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die unter § 3 Abs 1 Z 16c EStG fallen, können in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Sportmediziner, Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung wurde bis Ende Juni 2021 verlängert (§ 124b Z 352 EStG).
Abweichend von § 10 UStG wurde der Steuersatz für Schutzmasken von 20 % auf 0 % gesenkt. Dies gilt auch für Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw sich ereignen (siehe § 323c Abs 17 BAO, § 28 Abs 54 UStG).
Bereits durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden in § 265a Abs 4 FinStrG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Sonderregelungen für bestimmte Amtshandlungen festgelegt. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wurde die der Durchführung von Vernehmungen und Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen ermöglicht. Die vorstehenden Bestimmungen wurden jedoch bis 31. März 2021 befristet. Mangels Entspannung der Situation wurden diese Regelungen bis 30. Juni 2021 verlängert und verallgemeinert. Eine separate Regelung für Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten wurde infolge obsolet und ist entfallen.
Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
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