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25.08.2020 | Gesellschaftsrecht | ID: 1071566
Die GmbH gilt gemeinhin als wohl beliebteste Gesellschaftsform in Österreich. Will man die Gründung solcher Gesellschaften beim Firmenbuch zur Eintragung anmelden, so sind damit regelmäßig – von Gesellschaften mit einem Stammkapital von über EUR 100.000,00 einmal abgesehen – Diplomrechtspfleger betraut, denen gemäß § 2 Z 4 iVm § § 22 Abs 2 Z 1 lit b) RpflG diese „Sachen des Firmenbuchs“ (so § 2 Z 4 RpflG) zur Erledigung zukommen. § 11 GmbHG sieht vor, dass die Eintragung der Gesellschaft durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags im Firmenbuch vorgenommen wird. Dabei hat das Gericht von Amts wegen eine formelle wie auch materielle Prüfung des Eintragungsbegehrens vorzunehmen.
Mitunter kommt es vor, dass der oder die zuständige Rechtspfleger/in dem Eintragungsbegehren zunächst einen Verbesserungsauftrag im Sinn des § 17 FBG erteilt. Denn ist die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig oder steht der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegen, so hat das Gericht dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen. Zuallermeist werden diese Verbesserungsaufträge auch zu Recht erteilt, und nicht selten ist ihre Ursache dem einen oder anderen Flüchtigkeitsfehler im Eintragungsbegehren geschuldet. Dem ist allerdings nicht immer so:
Zwar verfügen Rechtspfleger aufgrund ihrer Ausbildung an sich wohl zweifellos über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse, die für die Beurteilung der Frage, ob ein solches behebbares Hindernis iSd § 17 FBG vorliegt oder nicht, notwendig sind. Allein scheint es der oder die Eine mitunter etwas gar streng zu nehmen oder aber umgekehrt die eine oder andere Bestimmung nicht mehr ganz so präsent zu haben, oder aber – und das scheint fast der häufigste Anwendungsfall, einer Bestimmung ein besonderes Begriffsverständnis zugrunde zu legen. Dies führt beim Antragsteller des Eintragungsgesuchs (oder besser gesagt bei dessen rechtsfreundlicher Vertretung) mitunter zu Kopfzerbrechen und lässt einen zunächst mehr oder weniger ratlos zurück.
Um dem Leser zu verdeutlichen, was hierunter zu verstehen ist, sei auf nachfolgende exemplarische Auflistung an „wahren Begebenheiten“, mit denen der Autor dieses Beitrags bereits zu kämpfen hatte, verwiesen:
Natürlich bestünde in all diesen Beispielen die Möglichkeit, auf dem – berechtigten – Standpunkt des Eintragungsbegehrens zu verharren und gegen eine abweisende Entscheidung des Firmenbuchgerichts mittels Rekurs an das örtlich zuständige Oberlandesgericht vorzugehen. Allein ist daraus in aller Regel für den Antragsteller (die Mandantschaft) unmittelbar nichts gewonnen, ganz im Gegenteil: Solange das Verfahren nicht (stattgebend) abgeschlossen ist, kommt es jedenfalls nicht zur beantragten Eintragung – und damit im Fall der Gesellschaftsgründung nicht zur vollen Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, entsteht diese doch erst mit Eintragung im Firmenbuch (§ 2 Abs 1 GmbHG).
Da man dem eigenen Klienten, der oftmals schon kein Verständnis für eine mehrwöchige Bearbeitungszeit bei Gericht auch ohne ergangenem Verbesserungsauftrag zeigt, mit alldem erst gar nicht konfrontieren möchte, erweist sich zuallermeist der Griff zum Telefonhörer als nützlich. Hier kann es jedoch mitunter vorkommen, dass man als Parteienvertreter mit der Frage konfrontiert wird, ob man denn nicht wisse, dass das Firmenbuchverfahren kein mündliches sei und überhaupt ein Rechtsanwalt wissen müsse, dass diese oder jene Eintragung gewiss unzulässig sei (so bspw zunächst geschehen im oben angeführten Beispiel zum Firmenwortlaut bei Konzerngesellschaften).
Tatsächlich aber lässt sich eine Vielzahl von Missverständnissen auf kurzem Wege ausräumen und zeigen sich die meisten Rechtspfleger diesbezüglich äußerst pragmatisch und kooperativ. Ungleich weniger Hoffnung auf telefonischen Erfolg (Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel!) darf man sich nach hingegen in Angelegenheiten des Grundbuchs machen, die gemäß § 2 Z 3 RpflG ebenso in die Zuständigkeit der Diplomrechtspfleger fallen – aber das ist eine andere Geschichte …
Dr. Michael Zwirchmayr ist Rechtsanwalt und Partner bei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG. Zuvor war er unter anderem mehrere Jahre Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.