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26.08.2020 | Gesellschaftsrecht | ID: 1066406
Der Stiftungsvorstand ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Privatstiftung. Gemäß § 17 Abs 2 PSG schuldet jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes bei Erfüllung seiner Aufgaben die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters. Für die Auslegung des Terminus „Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters“ in § 17 Abs 2 PSG wird auf die Judikatur des § 25 Abs 1 GmbHG sowie § 84 Abs 1 AktG zurückgegriffen (RV 1132 BlgNR 18. GP zu § 17 Abs 2). Hier wie dort geht es darum, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen (GesRz 1986, 97; 9 ObA 101/99i).
Der Stiftungsvorstand hat im Wesentlichen die nachfolgenden Aufgaben zu erfüllen:
Auch in einer Krisensituation wie der COVID-19-Pandemie ist der Stiftungsvorstand gehalten, die Privatstiftung mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen. Dies erfordert über das übliche Maß und über die gewohnte Einhaltung der stiftungsrechtlichen Richtlinien im Gesetz und den Stiftungsurkunden hinausgehende Maßnahmen und besondere Vorsicht. Schon jetzt wird darauf hingewiesen, dass der Stiftungsvorstand, von dem nicht verlangt werden kann, dass er in sämtlichen Situationen über die zu treffenden Maßnahmen informiert und versiert sein muss, sachverständige Hilfe einholen soll, wie zum Beispiel von Vermögensberatern, Portfolio-Managern und Steuerberatern. In jedem Fall hat der Stiftungsvorstand bei Erfüllung seiner Aufgaben den Stiftungszweck einzuhalten und sich an der Stiftungserklärung zu orientieren. Ist dies aufgrund von Krisensituationen nicht mehr möglich, bedarf es einer durch die Stifter durchzuführenden Änderung der Stiftungsurkunde.
Auf die vorherrschende Krisensituation umgelegt, ergeben sich nunmehr folgende allfällig vom Stiftungsvorstand zu treffende Maßnahmen:
Zur Verwaltung des Stiftungsvermögens gehören auch jene Maßnahmen, welche der Stiftungsvorstand zur Absicherung der (möglichen) beständigen Werthaltigkeit des Vermögens treffen muss. Der Stiftungsvorstand muss anhand der Einholung von (sachverständiger) Information den Status quo des Vermögens einholen, die Auswirkung der Krise auf das Vermögen eruieren und bei Möglichkeit mit angepassten Maßnahmen das Stiftungsvermögen unter Einhaltung des Stiftungszweckes gegen Wertverluste sichern.
Zur Verwaltung des Stiftungsvermögens zählen vor allem auch strategische (unternehmerische) Entscheidungen des Stiftungsvorstandes. Derartige Entscheidungen sind infolge ihrer Zukunftsbezogenheit durch Prognosen und „nicht justiziable“ Einschätzungen gekennzeichnet und aus diesem Grund Anwendungsbereich der „Business Judgment Rule“ für Entscheidungsträger der Privatstiftung (OGH 23.02.2016, 6 Ob 160/15w). Eine Haftung des Stiftungsvorstandes nach der Business Judgement Rule ist nur dann zu bejahen, wenn er seinen Ermessensspielraum eklatant überschritten hat. Die unternehmerische Entscheidung trägt ein gewisses Risiko mit sich und das Ergebnis der Entscheidung ist im Regelfall nicht vorhersehbar. Kompetenzüberschreitungen und ein Handeln gegen den Stiftungszweck und den Vorgaben der Stiftungsurkunde schließen die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule aus.
Die Beschlussfassung durch den Stiftungsvorstand erfolgt entweder in Sitzungen unter physischem Zusammentreffen der Mitglieder des Stiftungsvorstandes oder in schriftlicher Form. In Zeiten der COVID-19-Pandemie ist die Abhaltung einer Sitzung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Durch das § 1 COVID-19-GesG wurde temporär eine gesetzliche Grundlage für virtuelle Versammlungen und andere Formen der Willensbildung (zB schriftliche Abstimmungen) geschaffen, wobei die COVID-19-GesV als Leitlinie für die Durchführung von virtuellen Versammlungen dient. § 1 COVID-19-GesG geht als spezielle gesetzliche Regelung allfälligen abweichenden Satzungsbestimmungen, Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen oder Bestimmungen in der Stiftungsurkunde vor. Die durch das COVID-19-GesG eingeführten Maßnahmen zur Durchführung von virtuellen Verhandlungen treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Unter einer virtuellen Versammlung ist eine Videokonferenz zu verstehen, bei der sich alle Teilnehmer zu Wort melden und ihre Stimme abgeben können. Eine virtuelle Versammlung hat mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung aller Mitglieder stattzufinden, wobei die Zweiweg-Verbindung auf die optische und akustische Wahrnehmbarkeit eines jeden Teilnehmers abstellt. Die Einberufung und Durchführung einer virtuellen Versammlung obliegt jenem Organ, das die betreffende Versammlung gemäß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag einzuberufen hat.
Die Einberufungsregeln für den Stiftungsvorstand werden durch das COVID-19-GesG nicht geändert. Für Privatstiftungen gilt, dass eine Einberufung nur dann gemäß § 17 Abs 4 PSG iVm § 28 Z 3 PSG stattzufinden hat, wenn diese verpflichtend in der Stiftungsurkunde oder einer Geschäftsordnung für die Mitglieder des Stiftungsvorstands vorgesehen ist.
Bei Zuwendungen an Begünstigte muss der Stiftungsvorstand prüfen, ob die Ausschüttungen in der vorgesehenen Form den geänderten Verhältnissen aufgrund der Krise und der Erfüllung des Stiftungszweckes noch entsprechen. Es muss eine Abwägung zwischen den Interessen der Begünstigten am Erhalt der Zuwendungen und der Einhaltung des oder mehrerer Stiftungszwecke durchgeführt werden. Der Stiftungszweck kann eben auch in der Erzielung von Einkünften, um das Stiftungsvermögen zu erhalten, oder in der finanziellen Unterstützung von Beteiligungsunternehmen liegen (Priorisierung der Stiftungszwecke). Ist eine Absicherung von Begünstigten (Familienmitgliedern) vorgesehen, können Zuwendungen auch aus der Vermögenssubstanz erfolgen und nicht bloß aus den Erträgnissen. Gegebenenfalls ist auch hier durch die Änderungsberechtigten der Privatstiftung eine Änderung der Zuwendungsbestimmungen durchzuführen.
Der Stiftungsvorstand hat gemäß § 18 PSG iVm § 222 UGB in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Durch das COVID-19-GesG ändert sich für den Stiftungsvorstand nichts an der Aufstellung des Jahresabschlusses; insbesondere ändert sich nicht die Frist zur Aufstellung, so wie beispielsweise für Kapitalgesellschaften.
Gemäß § 277 UGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG) bestimmt, dass alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem am 22.03.2020 stattgefundenen Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes fällt und auch alle verfahrensrechtlichen Fristen, welche bis zum 22.03.2020 nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen sind. Der Lauf dieser Fristen beginnt mit 01.05.2020 neu. Für Jahresabschlüsse, die nach dem 21.03.2020 bei Gericht einzureichen sind, wurde die Offenlegungsfrist generell auf 12 Monate verlängert.
Entscheidend für die Frage, ob die Folgen der COVID-19-Pandemie in den Jahresabschluss einbezogen werden ist, ob ein wertaufhellendes oder ein wertbegründendes Ereignis vorliegt. Nur wertaufhellende Ereignisse sind im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019 sind die Auswirkungen der Pandemie als werterhellend einzustufen und im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Für Bilanzstichtage vor diesem Zeitpunkt gilt dies nicht.
Im Lagebericht muss auf die Auswirkungen der Krise im Hinblick auf die Entwicklung des gesamten Stiftungsvermögens hingewiesen werden. Weiters muss auf die Erfüllung des Stiftungszweckes eingegangen werden.
Durch das COVID-19-Gesetz wurden mit einer Übergangsbestimmung die Fristen zur Meldung der Daten der Wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger (Privatstiftung) gemäß § 5 Abs 1 WiEReG sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs 1 WiEReG unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16.3.2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen.
Der Stiftungsvorstand hat die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen auf die Körperschaftssteuer bzw die Zwischensteuer zu beantragen. Für das laufende Kalenderjahr ist dies bis zum 31.10.2020 möglich. Die Herabsetzung wirkt auf den Jahresbeginn zurück und führt zu einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto. Die Beantragung der Herabsetzung wird dann sinnvoll sein, wenn mit Verlusten bei Erträgen der Privatstiftung zu rechnen ist, etwa aufgrund von Einbußen bei Mieteinnahmen. Die Minderung der Einkünfte ist im Antrag glaubhaft zu begründen.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Verlustausgleich nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen (und nicht mit anderen Einkunftsarten) und nur innerhalb des Kalenderjahres, in welchen die Verluste anfallen, möglich. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen sowie Einkünfte aus Derivaten.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem Sondersteuersatz von 27,5 % bzw 25 % (KESt). Gewisse Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Zwischensteuer in Höhe von 25 % (§ 13 Abs 3 KStG).
Der Verlustausgleich erfolgt im Rahmen der Veranlagung der Privatstiftung.
Der Stiftungsvorstand muss sich im Jahr 2020 mit einem möglichen Verlustausgleich im Jahr der Krise auseinandersetzen: Verluste sind gemäß § 27 Abs 8 Z 3 und 4 EStG nur gegen andere Kapitaleinkünfte und nur innerhalb der jeweiligen Schedule ausgleichbar: ein Ausgleich von zwischensteuerpflichtigen Einkünften mit Kapitaleinkünften, welche der normalen Körperschaftssteuer unterliegen, ist gesetzlich nicht möglich.
![]() | Dr. Birgit Zettel ist selbstständige Rechtsanwältin und Herausgeberin des "Praxishandbuchs Stiftungsrecht". Zu ihren weiteren Themenschwerpunkten zählen: Immobilienrecht, Familien- und Eheberatung sowie Erbrecht. |