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03.12.2020 | Zivilrecht | ID: 1075325
Möchte man für den Fall vorsorgen, wenn man selbst nur eingeschränkt handlungsfähig oder handlungsunfähig ist, so gibt es einige Institute, die dafür sorgen, dass der eigene Wille auch dann berücksichtigt wird, wenn man sich selbst nicht mehr artikulieren kann. Die wichtigsten Vorsorgemöglichkeiten in diesem Fall sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.
Unter einer Vorsorgevollmacht versteht man eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Die in der Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person kann erst Vertretungshandlungen vornehmen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig ist. Der Verlust der Entscheidungsfähigkeit ist von einem Arzt zu bestätigen.
In der Vorsorgevollmacht legt der Vollmachtgeber fest, wer für ihn Vertretungshandlungen vornehmen darf. Die Vollmacht kann sich auf einzelne Geschäfte (zB Verkauf eines Autos) oder aber auch auf generelle Angelegenheiten (zB Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs) beziehen.
Jede volljährige Person kann zum Abschluss bestimmter Verträge bevollmächtigt werden. Üblicherweise werden nahestehende Personen (wie Angehörige, Freunde oder Nachbarn) als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt.
Ausgeschlossen sind Personen
Bei Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber sein 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig sein. Eine wirksame Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich und schriftlich bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Wenn besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist die Errichtung vor einem Notar oder Rechtsanwalt zwingend vorgesehen. Wurde eine Vorsorgevollmacht errichtet, ist sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren.
Damit eine Vorsorgevollmacht wirksam wird, muss
Die Vorsorgevollmacht endet
In einer Patientenverfügung legt eine Person selbst fest, wie hinsichtlich einer medizinischen Behandlung vorzugehen ist, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen selbst zu äußern. Durch die Errichtung einer Patientenverfügung wird sohin sichergestellt, dass die eigenen Interessen und Wünsche beachtet werden, wenn man nicht mehr in der Lage ist, diese Wünsche und Interessen auszusprechen.
In der Patientenverfügung wird vor allem festgehalten, welche medizinischen Behandlungen nicht durchgeführt werden sollen. Insbesondere wird üblicherweise festgehalten, welche Verfügungen hinsichtlich der Durchführung von Bluttransfusionen, der Verabreichung von Schmerzmitteln oder hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen, die den Tod künstlich hinauszögern, getroffen werden. Je präziser der Inhalt einer Patientenverfügung ist, desto besser können diese Behandlungen durchgeführt werden.
Es gibt zwei Arten von Patientenverfügungen: eine verbindliche Patientenverfügung und eine nicht verbindliche Patientenverfügung.
Eine Patientenverfügung (gleichgültig, ob verbindlich oder nicht verbindlich) kann nur von der zu behandelnden Person selbst errichtet werden und diese Person muss im Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig sein. Darüber hinaus müssen die vorgesehenen Maßnahmen der Patientenverfügung gesetzlich zulässig sein. Die Maßnahme der aktiven Sterbehilfe ist zB unzulässig.
Eine verbindliche Patientenverfügung bindet den behandelnden Arzt, das Pflegepersonal sowie die Angehörigen. Gültigkeitsvoraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung ist eine umfassende Beratung durch einen Arzt/eine Ärztin, in der die Folgen der Ablehnung einer konkreten Behandlung erörtert werden. Die Patientenverfügung hat darüber hinaus schriftlich vor einem Rechtsanwalt (oder anderen im Gesetz Ermächtigten) errichtet zu werden. Eine derart errichtete verbindliche Patientenverfügung ist für die Dauer von acht Jahren wirksam. Nach Ablauf von acht Jahren ist sie nicht zur Gänze unwirksam, sondern bleibt sie als nicht verbindliche Patientenverfügung bestehen.
Damit die verbindliche Patientenverfügung auch nach Ablauf von acht Jahren eine verbindliche Patientenverfügung bleibt, muss sie als verbindliche erneuert werden. Dann, wenn der Patient die verbindliche Patientenverfügung nicht mehr erneuern kann, weil er in der Zwischenzeit entscheidungsunfähig geworden ist, bleibt die Patientenverfügung dennoch verbindlich.
Wenn die Patientenverfügung nicht sämtliche Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung erfüllt (zB mangels umfassender Beratung durch einen Arzt), liegt eine nicht verbindliche Patientenverfügung vor. Auch eine nicht verbindliche Patientenverfügung ist zur Ermittlung des Willens des Patienten heranzuziehen. Je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, desto mehr ist sie zu beachten.
Wenn man seine Meinung ändert und doch keine Patientenverfügung mehr wünscht, oder sie verändern möchte, ist ein Widerruf oder eine Änderung jederzeit möglich.
Eine Patientenverfügung wird darüber hinaus unwirksam, wenn sich der Stand der Wissenschaft seit der Errichtung wesentlich geändert hat.